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Auch rechtswidrige Verkehrsschilder sind zu befolgen

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Mit einem Urteil vom 21.08.2012, Aktenzeichen: 14 K 2727/12, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass auch rechtswidrige Verbotsschilder zu beachten sind. Eine Ausnahme liege nur vor bei offensichtliche Willkür oder Sinnwidrigkeit.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug in einem Straßenbereich geparkt, der mit einem Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt, Fläche für Feuerwehr freihalten" versehen war. Aus dem Grund wurde der Wagen abgeschleppt und dem Mann entstanden Kosten in Höhe von 121,38 Euro plus 75 Euro Verwaltungsgebühr.

Was der Mann allerdings zurückwies. Schließlich gäbe es an der Straße überhaupt keine Zufahrten und erst Recht keine für einen Feuerwehreinsatz. Was insofern stimmte, als dass - wie sich vor Gericht herausstellte - die Hinweisschilder vom Bürgermeister an dieser Stelle nur aufgestellt worden waren, weil sich dort der Hinterausgang des örtlichen Kinos befindet und abgestellte Fahrzeuge unter Umständen die Besucher beim Verlassen des Kinos behindern könnten.

Trotzdem beurteilte das Gericht den Leistungs- und Gebührenbescheid für den Falschparker als rechtmäßig. Denn das Fahrzeug sei unbestreitbar zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt gewesen. Zwar kennt die Straßenverkehrsordnung ein amtliches Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt" gar nicht, doch die Kennzeichnung wird landesrechtlichen Vorschriften überlassen.

Selbst wenn bei einer rechtswidrigen Beschilderung, wäre sie zu beachten gewesen. Denn Verkehrszeichen, bei denen es sich um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung handelt, sind auch dann beachtlich, wenn sie sich als rechtswidrig erweisen. Lediglich bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich durch Auslegung nicht beheben lässt, sind sie wegen Nichtigkeit unbeachtlich. Es ist jedoch klar erkennbar, welche Regelungen die Verkehrszeichen treffen. Auch liege nach Ansicht des Gerichts keine offensichtliche Willkür oder Sinnwidrigkeit vor.



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