Aufhebungsvertrag, Abfindung, Kostenerstattung und Schadensersatz

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Immer wieder kommt beim Thema Aufhebungsvertrag folgende Fragestellung, sowohl von Arbeitnehmer, wie von Arbeitgeberseite:

Wie erreicht man, dass man als Arbeitnehmer bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine hohe Entschädigung tatsächlich ausgezahlt erhält?

Wie erreicht man es als Arbeitgeber, dass man dem Arbeitnehmer mit so wenig Kosten wie irgend möglich so viel Entschädigung wie möglich zufließen lassen kann, ohne dass sich dadurch eine hohe Belastung für Arbeitgeber zugleich ergibt?

Kommt es zu einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, egal ob durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder auf Initiative des Arbeitnehmers, wird häufig – was auch zu empfehlen ist – ein Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht für den Mandanten bzw. die Mandantin verhandelt. 

Dabei kann man viele Fehler machen. Mich erstaunt es immer wieder, mit wie wenig Fachkenntnis und mit wie viel Ignoranz für die Bedürfnisse der Mandanten Vergleichsabschlüsse bzw. Aufhebungsvereinbarungen akzeptiert werden. 

Idealerweise sucht man nach einer für beide Vertragspartner wirtschaftlich optimalen Lösung.

Daher empfiehlt es sich insbesondere auch, über mögliche Schadensersatzansprüche oder Kostenausgleichsansprüche nachzudenken, da so ein Effekt erzielt wird, der zu einer sog. Win-win-Lösung führt.

Der Vorteil liegt schlicht darin, dass in diesem Fall die Kosten bzw. der Schadensersatz ohne steuerliche oder ausgabenmäßige Abzüge zur Auszahlung gelangen und auf der Arbeitgeberseite entsprechend keine weiteren Belastungen anfallen und auf der Arbeitnehmerseite weder Steuern noch Abgaben zur Sozialversicherung anfallen.

Vereinbarte Beträge fließen dem Arbeitnehmer also „quasi netto“, jedenfalls in voller Höhe, wie vereinbart, zu.

Dies erfordert natürlich einen entsprechenden Sachverhalt, sonst kann man solche Regelungen nicht treffen. Möglich ist insoweit nach meiner Erfahrung, dass z. B. nach einem dargestellten Schaden (Schmerzensgeld nach Mobbingvorwurf, betrieblicher Zusammenhang mit einem Kfz-Schaden am eigenen PKW u. v. a.m.) eine volle Kostenerstattung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages gestaltbar wird. 

Bei einer Protokollierung eines Vergleichs bzw. einer Aufhebungsvereinbarung vor Gericht wird dann allerdings regelmäßig erwartet, dass der Sachverhalt nachvollziehbar dargestellt und in den Streit einbezogen wurde, sonst besteht die Besorgnis, dass durch die Gestaltung nur die hohe und uneingeschränkte Versteuerung der Abfindung umgangen werden soll.

Wenn Sie diese Empfehlung – bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts – rechtlich ordnungsgemäß mit anwaltlicher Unterstützung gestalten möchten, sprechen Sie mich gerne an.

Stephan Schreiber

Rechtsanwalt / Partner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Univ.-Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, Arbeitssicherheitsrecht und Technisches Recht 

Rischbieter Meyer Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft


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