Aufhebungsvertrag nur schriftlich wirksam
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[image]Gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Kündigung oder Aufhebungsvertrag nur in schriftlicher Form wirksam. Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich vorliegen und darüber hinaus von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass dies ebenfalls für einen Vorvertrag einer Aufhebungsvereinbarung gilt. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Vereinbarung gemäß § 125 BGB nichtig.
Zwar kann grundsätzlich auch ein nicht schriftlich verfasster Vorvertrag wirksam sein, wenn für den Hauptvertrag die Schriftform erforderlich ist. Das gilt allerdings nicht, wenn mit der Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Denn hier dient die Schriftform nicht nur zur Klarstellung und zum Beweis, sondern soll gleichzeitig den Arbeitnehmer vor einem vorschnellen Vertragsabschluss warnen.
(BAG, Urteil v. 17.12.2009, Az.: 6 AZR 242/09)
(WEL)
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