Aufhebungsvertrag: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden

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Wer einen Aufhebungsvertrag abschließt, erlebt danach schnell eine böse Überraschung: Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit. Du musst dann einige Wochen auf dein ALG I warten und erhältst insgesamt weniger Leistungen.

Was ist eine Sperrzeit? 

Verlierst du deine Stelle, steht dir grundsätzlich Arbeitslosengeld I zu. Voraussetzung ist, dass du in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate beschäftigt warst und Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast. 

Endet dein Arbeitsvertrag, weil du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast, gibt dir die Arbeitsagentur meist eine Mitschuld an deinem Jobverlust. Schließlich hast du freiwillig unterschrieben und damit deine Stelle aufgegeben. Die Agentur verhängt deshalb eine sog. Sperrzeit. Während dieser Dauer steht dir kein Arbeitslosengeld zu. Du musst also einige Zeit ohne Bezüge auskommen. Dieser Ausfall wird auch nicht am Ende deines ALG-Bezugs nachgeholt. 

Deshalb solltest du vor (!) Unterschrift eines Aufhebungsvertrags in jedem Fall versuchen, eine Sperrzeit zu verhindern. Dabei helfe ich dir. 

Wie lange dauert die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag? 

Im Grundsatz dauert die Sperrzeit zwölf Wochen. Sie beginnt mit dem Ende deiner Beschäftigung.

Gut für dich: Solltest du zwischen Unterschrift des Aufhebungsvertrags und dem vereinbarten Ausstiegsdatum unwiderruflich freigestellt sein, läuft die Sperrzeit bereits mit Beginn der Freistellung. 

Dein Arbeitslosengeld kann auch für kürzere oder längere Zeit ausfallen: 

Verkürzungen

Du erhältst schon nach sechs bzw. drei Wochen ALG I, wenn dein Arbeitsverhältnis ohnehin wegen einer Befristung o.ä. in den nächsten zwölf bzw. sechs Wochen geendet hätte. Eine Verkürzung steht dir auch in Aussicht, wenn dir zwölf Wochen Sperrzeit nicht zumutbar sind (z.B., weil du den Aufhebungsvertrag wegen eines neuen Jobs unterschrieben hast, der nun überraschend entfällt). 

Verlängerungen

Verhängt die Arbeitsagentur eine zwölfwöchige Sperrzeit, sperrt sie dein Arbeitslosengeld für mindestens ein Viertel der maximalen Bezugsdauer. Für ältere Arbeitnehmer, denen für mehr als 12 Monate Arbeitslosengeld zusteht, führt dies zu empfindlichen Einbußen. 

Kann ich eine Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag verhindern?

Ja, in vielen Fällen musst du bei guter Beratung keine Sperrzeit fürchten. Im Wesentlichen kommen zwei Varianten in Betracht: 

Du wartest auf eine Kündigung

Möchte sich in erster Linie der Arbeitgeber trennen, kann es sinnvoll sein, dass du dessen Kündigung abwartest. Einen Aufhebungsvertrag lehnst du ab. Dieses Vorgehen ist nicht frei von Risiken. Deshalb solltest du so nur handeln, wenn deine Anwältin für Arbeitsrecht dazu rät. 

Nach Zugang der Kündigung erhebst du Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Damit verfolgst du nicht das Ziel, erneut eingestellt zu werden. Vielmehr einigst du dich mit dem Arbeitgeber im ersten Termin darauf, dass du die Klage gegen Zahlung einer attraktiven Abfindung fallen lässt. Die Mehrzahl aller Kündigungsverfahren endet auf diesem Wege. 

Die Bundesagentur für Arbeit verhängt grundsätzlich keine Sperrzeit, wenn du dich vor Gericht geeinigt hast – selbst wenn der Betrag recht hoch ausfällt.

Du machst einen wichtigen Grund geltend

In Betracht kommt auch, dass du den Aufhebungsvertrag unterschreibst und gegenüber der Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund darlegst. Auch dann steht dir Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit zu. 

Wichtige Gründe für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags sind etwa: 

  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Weit unterdurchschnittliche Bezahlung 
  • Umzug des festen Partners in eine entfernte Stadt 
  • Unzumutbare Arbeitsaufgaben 
  • Arbeit und Kinderbetreuung sind nicht weiter vereinbar 

Auch wenn dir ohnehin eine Kündigung durch den Arbeitgeber bevorstand und du nur deshalb einen Aufhebungsvertrag abschließt, kannst du eine Sperrzeit umgehen. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere sollte dir keine verhaltensbedingte Kündigung drohen. Außerdem ist in der Regel empfehlenswert, dass deine Abfindung nicht über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt. Du solltest darauf achten, dass die sonst drohende Kündigung im Aufhebungsvertrag Erwähnung findet. 

In einem unverbindlichen Erstgespräch berate ich Dich als Anwältin für Arbeitsrecht gerne zu deinem Aufhebungsvertrag. So können wir gemeinsam das Beste für Dich rausholen. 

Foto(s): Viktor Strasse

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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