Aufhebungsvertrag unterschrieben - Rechtsmissbrauch?

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Wird erstmal ein Aufhebungsvertrag unterschrieben ist es in der Regel schwer diese Entscheidung rückgängig zu machen, auch wenn der Arbeitnehmer zur Unterschrift fast schon gedrängt wurde und wenig Zeit zum Überlegen blieb. 

Mit seinem Urteil vom 11.06.2021 (10 Sa 1221/20) hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass gegen das Gebot des fairen Verhandelns nicht verstoßen wird, wenn über einen Aufhebungsvertrag diskutiert wird, während der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.

Im zugrundeliegenden Fall ging ein Kläger gegen einen Aufhebungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten vor. Gestritten wurde um die Wirksamkeit des Vertrages, der gegen Ende 2017 zwischen beide Parteien verhandelt wurde und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hatte.

Nun wandte sich der Kläger gegen diesen Aufhebungsvertrag. Er begründete dies damit, dass er aufgrund verschiedener Medikamente nicht bzw. nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen sei als der Aufhebungsvertrag verhandelt und abgeschlossen wurde.

Nach Abweisung seiner Klage legte der Kläger Berufung ein. Seiner Ansicht nach habe das Gericht seine Erkrankungsvorgeschichte nicht hinreichend gewürdigt. Außerdem verstoße der Aufhebungsvertrag gegen das Gebot des fairen Verhandelns, da er zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags arbeitsunfähig gewesen sei. Der Aufhebungsvertrag sei ihm kurz nach seiner Rückkehr zum Arbeitsplatz zum Unterzeichnen vorgelegt worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Aufhebungsvertrag sei wirksam, da der Aufhebungsvertrag erst im Januar 2018 unterschrieben worden sei. Der Gesundheitszustand des Klägers zu diesem Zeitpunkt wurde nicht näher erläutert. Ein Nachprüfen über eine medikamentöse Behandlung des Klägers sei ihr bei der Verhandlung nicht zumutbar gewesen.

Das Landgericht entschied, dass die Berufung erfolglos bleibt. Der Aufhebungsvertrag habe das Arbeitsverhältnis wirksam beendet.

Der Kläger habe sich auf eine Geschäftsunfähigkeit aus § 105 II BGB berufen. Zwar können Medikamente einen Zustand auslösen, bei dem die Willensbildung vorübergehend eingeschränkt ist, doch liege die Beweislast der Geschäftsunfähigkeit hier beim Kläger.

Dieser sei er allerdings nicht gerecht geworden. Es fehle bereits an der Berufung auf eine Geschäftsunfähigkeit bei Abgabe seiner Willenserklärung. Der Kläger legte nur ein Attest seiner Ärztin vor, welches bestätigte, dass er im Zeitraum vom 28.11.17 bis 13.12.17 u.a. Antidepressiva verschrieben bekommen habe. Seine Ärztin sprach von einer „eingeschränkten“ Geschäftsfähigkeit. Das Attest liefere allerdings keine konkreten medizinischen Aussagen. Des Weiteren unterzeichnete er den Vertrag erst im Januar 2018. Seine Willenserklärung stamme somit aus einem Zeitraum, in welchem das Attest bereits keine Aussagekraft mehr entfalte.

Ebenso wurde nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns aus § 241 II BGB verstoßen. Geprüft wurde eine unfaire Behandlung des Klägers, indem seine Entscheidungsfreiheit in missbilligender Weise beeinflusst worden sei. Eine solche Einschränkung sei allerdings nicht dadurch geschaffen worden, dass dem Kläger keine Bedenkzeit bzw. kein Rücktritt- oder Widerrufsrecht geboten wurde. Unfair wäre die Verhandlung erst, „wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.“

Dies sei beispielsweise gegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daheim aufsuche, um mit ihm zu verhandeln. Eine solche Drucksituation sei im vorliegenden Fall nicht entstanden. Darüber hinaus sei dem E-Mail-Verkehr zu entnehmen, dass der Kläger die Verhandlungen, die über mehrere Wochen gingen, beeinflussen konnte. Ebenso habe er den Vertrag einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt. Eine notwendige Willensschwäche sei demnach nicht anzunehmen. Bei einem Einfluss von Medikamenten, die seine Willensentscheidung beeinträchtigen würden, hätte der Kläger auf diese hinweisen müssen und um eine Fristverlängerung bitten müssen.

Mit seinem Urteil vom 11.06.2021 (10 Sa 1221/20) hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass gegen das Gebot des fairen Verhandelns nicht verstoßen wird, wenn über einen Aufhebungsvertrag diskutiert wird, während der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.

Im zugrundeliegenden Fall ging ein Kläger gegen einen Aufhebungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten vor. Gestritten wurde um die Wirksamkeit des Vertrages, der gegen Ende 2017 zwischen beide Parteien verhandelt wurde und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hatte.

Nun wandte sich der Kläger gegen diesen Aufhebungsvertrag. Er begründete dies damit, dass er aufgrund verschiedener Medikamente nicht bzw. nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen sei als der Aufhebungsvertrag verhandelt und abgeschlossen wurde.

Nach Abweisung seiner Klage legte der Kläger Berufung ein. Seiner Ansicht nach habe das Gericht seine Erkrankungsvorgeschichte nicht hinreichend gewürdigt. Außerdem verstoße der Aufhebungsvertrag gegen das Gebot des fairen Verhandelns, da er zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags arbeitsunfähig gewesen sei. Der Aufhebungsvertrag sei ihm kurz nach seiner Rückkehr zum Arbeitsplatz zum Unterzeichnen vorgelegt worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Aufhebungsvertrag sei wirksam, da der Aufhebungsvertrag erst im Januar 2018 unterschrieben worden sei. Der Gesundheitszustand des Klägers zu diesem Zeitpunkt wurde nicht näher erläutert. Ein Nachprüfen über eine medikamentöse Behandlung des Klägers sei ihr bei der Verhandlung nicht zumutbar gewesen.

Das Landgericht entschied, dass die Berufung erfolglos bleibt. Der Aufhebungsvertrag habe das Arbeitsverhältnis wirksam beendet.

Der Kläger habe sich auf eine Geschäftsunfähigkeit aus § 105 II BGB berufen. Zwar können Medikamente einen Zustand auslösen, bei dem die Willensbildung vorübergehend eingeschränkt ist, doch liege die Beweislast der Geschäftsunfähigkeit hier beim Kläger.

Dieser sei er allerdings nicht gerecht geworden. Es fehle bereits an der Berufung auf eine Geschäftsunfähigkeit bei Abgabe seiner Willenserklärung. Der Kläger legte nur ein Attest seiner Ärztin vor, welches bestätigte, dass er im Zeitraum vom 28.11.17 bis 13.12.17 u.a. Antidepressiva verschrieben bekommen habe. Seine Ärztin sprach von einer „eingeschränkten“ Geschäftsfähigkeit. Das Attest liefere allerdings keine konkreten medizinischen Aussagen. Des Weiteren unterzeichnete er den Vertrag erst im Januar 2018. Seine Willenserklärung stamme somit aus einem Zeitraum, in welchem das Attest bereits keine Aussagekraft mehr entfalte.

Ebenso wurde nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns aus § 241 II BGB verstoßen. Geprüft wurde eine unfaire Behandlung des Klägers, indem seine Entscheidungsfreiheit in missbilligender Weise beeinflusst worden sei. Eine solche Einschränkung sei allerdings nicht dadurch geschaffen worden, dass dem Kläger keine Bedenkzeit bzw. kein Rücktritt- oder Widerrufsrecht geboten wurde. Unfair wäre die Verhandlung erst, „wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.“

Dies sei beispielsweise gegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daheim aufsuche, um mit ihm zu verhandeln. Eine solche Drucksituation sei im vorliegenden Fall nicht entstanden. Darüber hinaus sei dem E-Mail-Verkehr zu entnehmen, dass der Kläger die Verhandlungen, die über mehrere Wochen gingen, beeinflussen konnte. Ebenso habe er den Vertrag einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt. Eine notwendige Willensschwäche sei demnach nicht anzunehmen. Bei einem Einfluss von Medikamenten, die seine Willensentscheidung beeinträchtigen würden, hätte der Kläger auf diese hinweisen müssen und um eine Fristverlängerung bitten müssen.

Foto(s): Janus Galka

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