Aufhebungsvertrag – wann macht er Sinn und wie kann eine Sperrzeit vermieden werden?

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Auch wenn zunehmend Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag wünschen, z. B., wenn sie zu einem neuen Arbeitgeber wechseln möchten und innerhalb des alten Arbeitsverhältnisses an lange Kündigungsfristen gebunden sind, sind es in der Praxis meistens Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer den Vorschlag einer Aufhebungsvereinbarung unterbreiten. Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung ist für den Arbeitgeber interessant, wenn er sich von einem Mitarbeiter trennen und das Risiko einer unwirksamen Kündigung nicht eingehen möchte.

Grundsätzlich ist der Aufhebungsvertrag frei verhandelbar und unterliegt dem Schriftformerfordernis, § 623 BGB. Die Vertragsschließenden einigen sich darauf, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Kündigungsfristen sind nicht einzuhalten. In den meisten Fällen vereinbaren die Parteien, dass der Arbeitgeber zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlt.

Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld/ Risiko des Arbeitnehmers

Für den Arbeitnehmer ist der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung in der Regel risikobehaftet. Hat er keine Anschlussbeschäftigung, ist also auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen, riskiert er möglicherweise eine Sperrzeit entsprechend § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III durch die Agentur für Arbeit.

Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Diese Voraussetzungen nimmt die Agentur für Arbeit beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich an.

Vermeidung einer Sperrzeit

Nur in Fällen, in denen ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegt, sieht die Agentur von der Verhängung einer Sperrzeit ab. Ein wichtiger Grund erkennt die Agentur für Arbeit unter folgenden Voraussetzungen an:

  1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Abschluss des Aufhebungsvertrages eine betriebsbedingte fristgemäße Kündigung angedroht (eine Kündigung wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers wird nicht anerkannt);
  2. Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist (die Kündigungsfristen sind streng einzuhalten);
  3. Die angedrohte Kündigung wäre rechtmäßig und der Arbeitnehmer vermeidet durch den Aufhebungsvertrag (finanzielle) Nachteile oder der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer eine Abfindung von max. 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Beschäftigungsverhältnisses (Regelabfindung, § 1a Kündigungsschutzgesetz).

Rechtstipp:

Zwar erkennen die Agentur für Arbeit und die Sozialgerichte den Abschluss von Aufhebungsverträgen unter den oben genannten Voraussetzungen sanktionslos an. Rechtfertigungsdruck entsteht für den Arbeitnehmer aber immer dann, wenn der Arbeitgeber eine höhere als die Regelabfindung zahlt. Die Agentur für Arbeit dann von der 2. Alternative, hier der Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung zu überzeugen, ist vielfach schwierig.

Um dem Arbeitnehmer nicht etwaige drohende finanzielle Nachteile durch die Verhängung einer Sperrzeit aufzubürden, können die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung festlegen, dass der Arbeitgeber bei Verhängung einer Sperrzeit die finanziellen Nachteile des Arbeitnehmers ausgleicht. Ratsam ist es, die exakte Formulierung einem Rechtskundigen zu überlassen.

Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer inhaltlich nicht auf eine Aufhebungsvereinbarung einigen, so bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Kündigung. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses haben die Parteien dann die Möglichkeit, sich mit Hilfe des Gerichts auf einen Vergleich zu einigen. Im Fall der Erhebung der Kündigungsschutzklage verhängt die Agentur für Arbeit grundsätzlich keine Sperrzeit, egal auf welche Abfindungshöhe sich die Partien dann einigen.

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Rechtsanwältin Dorit Jäger 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen. (DJ)

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