Aufklärungspflichten bei fondsgebundener Lebensversicherung

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Wir alle haben oder hatten sie: eine fondsgebundene Lebensversicherung.

Fondsbindung bedeutet, dass die Beiträge und Prämien durch den Versicherer in Fonds investiert werden und auf diesem Wege sich das Deckungskapital zu Gunsten des VN erhöhen soll. Allerdings kann so ein Fonds natürlich auch in die Knie gehen. Oft setzt der Fonds vorher schon die Rücknahme der vom VN erworbenen Anteile aus. Und dann ist am Ende nichts mehr da.

Wer aufmerksam ist, wird rechtzeitig vor der Aussetzung der Rücknahme von Fondsanteilen seine Anteile an den Fonds zurückgeben und das so realisierte Geld in einen anderen Fonds investieren. Der durchschnittliche VN macht das aber nicht, weil er sich auf seinen Versicherer verlässt, der mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages die Prämien und Beiträge in die Fonds investiert.

Und nun stellt sich die Frage nach den Pflichten des Versicherers. Hat er den VN nicht über die Möglichkeit oder konkrete Drohung der Aussetzung der Anteilsrücknahme zu informieren? Wer sein Geld nicht über eine Lebensversicherung angelegt hat, sondern in einen von einer Bank vermittelten Fonds investiert, der ist geschützt. Der BGH sagt, dass eine Bank bei Empfehlung eines offenen Immobilienfonds über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären muss (BGH Urt. vom 29.4.2014 - XI ZR 477/12; XI ZR 130/13). Erfolgt diese Aufklärung nicht, hat der Geldanleger gegenüber der Bank ggf. Anspruch auf Schadensersatz, so der BGH.

Wenn Banken zu dieser Aufklärung verpflichtet sind und auf Schadensersatz verklagt werden können, muss das auch für Versicherer gelten. Wer also eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hat und zwischenzeitlich erfahren musste, dass der Fonds, in den er investiert hatte, geschlossen wurde, er dort seine Anteile nicht zurückgeben konnte, sollte einmal prüfen lassen, ob er nicht zumindest in Höhe des erlittenen Prämienverlusts Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherer hat.


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