Aufklärungspflichten beim Fahrzeug-Verkauf

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Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss vom 15. März 2010 (Az. 7 U 238/09) zutreffend die gegen ein Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. Dezember 2009 (Az. 4 O 150/09) eingelegte Berufung des Käufers eines 24 Jahre alten Lkw zurückgewiesen.

Hintergrund des Verfahrens war der Verkauf eines 24 Jahre alten Lkw und die damit verbundenen Fragestellungen der Gewährleistungs- und Aufklärungspflichten der Verkäuferin.

Eine Schadensersatzleistung der Verkäuferin brauchte - ungeachtet der Wirksamkeit des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses - nicht erfolgen, da es sich bei den behaupteten Mängeln lediglich um Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen gehandelt hat. Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen aber sind bei einem 24 Jahre alten Lkw - gleiches gilt auch für Pkw - keine Sachmängel nach § 434 BGB. Auch eine anpreisende Internetanzeige rechtfertigte keine andere Entscheidung im gerichtlichen Verfahren, da der Kläger mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen in dem Kaufvertrag aufgrund des Alters auch mit wesentlichem technischen Verschleiß an zahlreichen Fahrzeugteilen zu rechnen hat.

Einzelne Mängelbefunde in einem nach dem Verkauf eingeholten DEKRA-Bericht änderten nichts an der Rechtsaufassung des Gerichts, da auch die im Nachhinein festgestellten erheblichen Mängel, wie z. B. die nicht ausreichende Bremswirkung, die Durchrostung von Kotflügeln, die Beschädigungen von Stoßdämpfern, aber auch die ausgeschlagenen Stabilisatoren und ein verölter Motor noch in einem üblichen Rahmen liegen. Auch eine sechsmonatige Standzeit vor dem Verkauf rechtfertigte keine andere Entscheidung in diesem Verfahren, da gerade nicht abzuleiten war, dass die Mängel allein auf die Standzeit zurückzuführen waren. Das Fahrzeug war deshalb, trotz der genannten Verschleiß- und Abnutzungsentscheidungen mangelfrei im Sinne des Gesetzes, so dass es für das Oberlandesgericht bereits nicht darauf ankam, ob hier ein wirksamer Gewährleistungsausschluss, wie von dem Landgericht Lüneburg überzeugend dargelegt, auch wirksam war.

Da das Fahrzeug keine Sachmängel im Sinne von § 434 BGB aufwies, sondern nur alters- und laufleistungsentsprechende Verschleißerscheinungen, hatte die Verkäuferin auch keine Offenbarungspflichten. Zwar wäre sie gehalten gewesen, auf Nachfrage die Wahrheit zu sagen und entsprechende Urkunden vorzulegen. In der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Lüneburg aber konnte eine entsprechende Nachfrage des Käufers trotz Zeugenantritts nicht bewiesen werden. Einen anderen Rückschluss konnte das Gericht auch nicht daraus ableiten, dass der zwischenzeitlich getrennte Ex-Partner der Verkäuferin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte.

Mit der Entscheidung des Landgerichts Lüneburg und des Oberlandesgerichts Celle bleibt daher festzuhalten, dass gerade bei älteren Pkw und Lkw mit alters- und laufleistungsentsprechenden Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen zu rechnen ist. Eine Berufung auf die Mängel und entsprechende Gewährleistungsrechte ist deshalb auch zu Recht abschlägig entschieden worden.


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