Veröffentlicht von:

Aufrechnung Mietkaution durch das Jobcenter

  • 1 Minuten Lesezeit

Aufrechnung muss unmittelbar erfolgen

Das Jobcenter ist oft verpflichtet, eine Mietkaution als Darlehen auszuzahlen. Ob die Mietkaution mit der Regelleistung monatlich aufgerechnet werden darf, ist rechtlich umstritten. Jedenfalls aber hat eine Aufrechnung unverzüglich zu erfolgen. Andernfalls hat der Leistungsempfänger „Glück gehabt“.

Was war passiert?

Das Jobcenter bewilligte einen Hartz-IV-Empfänger eine Mietkaution als Darlehen. Es versäumte aber zunächst die Mietkaution aufzurechnen. Dies war aber zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsempfänger so vereinbart. Nach fast 2 Jahren merkte das Jobcenter dies und rechnete die Darlehensforderung auf. Dagegen klagte der Alg-II Bezieher. Das Sozialgericht Berlin gab dem Jobcenter noch recht. Nachdem der Kunde in Berufung ging, erfuhr das Jobcenter jedoch vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass solch ein Vergehen rechtswidrig ist. Die Forderung der Mietkaution müsse unverzüglich aufgerechnet werden.

Das Urteil

Das Landessozialgericht hat nicht entscheiden müssen, da sich die Parteien verglichen haben. Das Jobcenter hatte nämlich angekündigt notfalls in Revision zu gehen. Der Leistungsempfänger hätte dann noch jahrelang auf sein Geld warten müssen. Allerdings gab das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dem Jobcenter einen unmissverständlichen Hinweis.

Sofern man davon ausgeht, dass eine Aufrechnung grundsätzlich rechtlich möglich ist, erlischt die Forderung automatisch ab Erklärung der Aufrechnung nach und nach. Dies sei unabhängig davon, ob das Jobcenter auch tatsächlich aufgerechnet hat. Dies könne dann dazu führen, dass die Forderung durch Zeitablauf erloschen sei, wenn das Jobcenter zunächst vergisst aufzurechnen.

Haben Sie Fragen? Piper & Partner Rechtsanwälte berät und vertritt Sie gerne


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Bergmann

Beiträge zum Thema