Aufteilung des Kindergeldes im Wechselmodell

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Betreuen beide Elternteile das Kind in gleicher Weise ist die Barunterhaltsverpflichtung der Eltern grundsätzlich nach der Formel zu ermitteln, die auch für den Volljährigenunterhalt gilt. Die Eltern schulden also den Barunterhalt im Verhältnis ihrer Einkünfte. Das gesetzliche Kindergeld ist in diese Berechnung mit einzubeziehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem zwar diese unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung nicht gewünscht war, der Kindesvater dennoch die Aufteilung des Kindergeldes verlangte. Die Kindesmutter verfügte lediglich über Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts und lehnte es ab, das Kindergeld mit dem Kindesvater zu teilen.

Hierzu stellte der BGH zunächst einmal fest, dass der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auch selbstständig geltend gemacht werden kann, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt.

Der BGH gab im Wesentlichen dem Kindesvater Recht. Nach der Entscheidung des BGH hat die Aufteilung des Kindergelds zwischen den Elternteilen beim Wechselmodell so zu erfolgen, dass grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt werde, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt ausgeglichen werde. Die andere Hälfte des Kindergeldes stehe den Eltern, die ihr Kind im Wechselmodell betreuen, jeweils hälftig zu, da sie auch gleichwertige Betreuungsanteile erbringen. Somit kann der Kindesvater die Auszahlung des Kindergeldes in Höhe von ¼ von der Kindesmutter verlangen.

Autorin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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