Aus dem Krankenhaus entlassen, aber wie weiter? – Die neue Übergangspflege im Krankenhaus
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Die notwendige Organisation der Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt stellt viele Angehörige häufig vor große Herausforderungen. Das Krankenhaus drängt auf Entlassung, da die eigentliche Krankenbehandlung abgeschlossen ist. Eine Kurzzeitpflege, ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim wurden noch nicht gefunden, die Pflegekasse hat eine Begutachtung zur Festsetzung der Pflegebedürftigkeit noch nicht durchgeführt. Der Reha-Platz ist noch nicht frei.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11.07.2021 wurde nun eine neue Form der Pflege eingeführt, die Übergangspflege im Krankenhaus.
Welche Leistungen umfasst die Übergangspflege?
Soweit im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der Pflege nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist.
Die Übergangspflege umfasst die gesamte Grund- und Behandlungspflege, alle Hilfsmittel und auch die erforderliche ärztliche Behandlung. Der Anspruch besteht für längstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung.
Auf diesen Anspruch sollte durch das Krankenhaus hingewiesen werden, wenn eine weitere Versorgung nach der eigentlichen Krankenbehandlung noch nicht ausreichend sichergestellt ist. Man sollte sich also keinesfalls durch das Krankenhaus zu sehr drängen lassen, das Bett zu räumen, sondern auf die gesetzlich vorgesehene Übergangspflege hinweisen. Durch die Übergangspflege bis 10 Tage kann eine direkte Aufnahme in eine andere Einrichtung eventuell ermöglicht werden, ohne dass hier noch eine „Zwischenlösung“ gefunden werden muss.
Entlassmanagement: Beratungspflicht zum Pflegegeld
Die Einführung der Übergangspflege steht auch im Zusammenhang mit dem bereits zuvor eingeführten Anspruch des Patienten auf einen Entlassmanagement. Auch danach ist das Krankenhaus bereits in der Pflicht, die notwendigen Leistungen für die Pflege nach der Entlassung sicherzustellen.
Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 17.06.2021 (Az.: B 3 P 5/19 R) die Verpflichtung des Krankenhauses zur Beratung betreffend des Anspruchs auf Leistungen der Pflegeversicherung nochmals ausdrücklich betont.
Anlass für den Rechtsstreit war eine verspätete Antragstellung für die Gewährung von Pflegegeld. Pflegegeld wird grundsätzlich nur nach Antragstellung gewährt, hier wurde trotz bestehender Pflegebedürftigkeit der Antrag auf Pflegegeld erst nach über einem Jahr gestellt.
Trotz der verspäteten Antragstellung hat das BSG unter Hinweis auf die Beratungspflichten des Krankenhauses den Anspruch auf Pflegegeld ab Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit für die Vergangenheit bejaht.
Das Krankenhaus ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Versicherte die ihm zustehenden Leistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Es besteht die Verpflichtung, mit Einwilligung des Versicherten, unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Mit Einführung des Entlassmanagements habe der Gesetzgeber diese Informations- und Beratungspflichten weiterentwickelt, sodass die Krankenhäuser quasi „arbeitsteilig“ in die Aufgabenerfüllung der Pflegekassen eingebunden wurden. Beratungsfehler des Krankenhauses müssen sich deshalb die Pflegekassen wie eigene Fehler zurechnen lassen.
null bis hundert – Ein Projekt zum Mehrgenerationenwohnen
Gut beraten ist der, der bereits vor Eintritt von Pflegebedürftigkeit die Voraussetzungen für das weitere Wohnen im häuslichen Bereich geschaffen hat.
Hinweisen möchten wir auf ein besonderes Projekt in Dresden, das sich zum Ziel gesetzt hat, Menschen aller Altersgruppen in ein Wohnprojekt zu bringen und optimale Bedingungen für das Wohnen in jedem Lebensabschnitt zu schaffen. Neben privaten Wohnungen soll es gemeinschaftliche Räume geben, mit der Möglichkeit, sich zu begegnen und den Alltag gemeinsam zu gestalten. Ein selbstbestimmtes Wohnen in der eigenen Wohnung soll möglichst lange erreicht werden, weshalb ein Kooperationsvertrag mit einem Pflegedienst geschlossen werden soll. Dieser betreibt im Wohnprojekt eine eigene „Pflegezentrale“, von der Aushilfe, Unterstützung und Pflege organisiert wird.
Das Wohnprojekt null bis hundert kann damit für einige Menschen eine belastbare Alternative zu Heimen und Einrichtungen sein, ohne auf die aufopfernde Unterstützung durch Angehörige zu setzen. Für das Ziel wurde bereits eine Genossenschaft gegründet, die aktuell ein Grundstück für das Projekt in Dresden sucht. Mehr Informationen finden Sie unter www.null-bis-hundert.de.
[Detailinformationen: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Telefon 0351 80718-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de]
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