Auskünfte der Arbeitsagentur müssen richtig und vollständig sein
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Etwaige unklare Angaben gehen zulasten der Agentur für Arbeit
In dem vom Sozialgericht Gießen im Juli 2015 entschiedenen Fall wollte ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis wann er den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen muss.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger zunächst in Deutschland im Jahr 2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Er war dann längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt und kehrte nach einigen Jahren Ende 2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier schließlich Arbeitslosengeld (das sog. Arbeitslosengeld I) bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.
Die Auskunft der Arbeitsagentur zur Meldefrist war missverständlich
Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag des Arbeitslosen jedoch mit der Begründung ab, er hätte sich wesentlich früher und zwar noch vor seiner Rückkehr nach Deutschland bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen. Nun habe er die 4-Jahresfrist gemäß § 161 Absatz 2 Sozialgesetzbuch III versäumt und der frühere Anspruch wäre deshalb erloschen.
Nach dem gegen den Bescheid erhobenen erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob der Abgelehnte Klage vor dem Sozialgericht und machte mit dieser Klage seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld I geltend.
Der Kläger legte dar, dass seine Mutter bereits vor seiner Rückkehr nach Deutschland bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten habe, die Arbeitslosmeldung müsse bis zum Ende des Jahres 2014 erfolgen. Diese Auskunft habe sie folglich so verstanden, dass damit eine Arbeitslosmeldung bis spätestens 31.12.2014 gemeint gewesen wäre.
Eine ungenaue und unvollständige Auskunft geht zulasten der Arbeitsagentur
Mit seiner Klage hatte der Kläger Erfolg. Das Sozialgericht Gießen hat zur Begründung ausgeführt, dass eine Auskunft „bis zum Ende des Jahres 2014“ zeitlich ungenau wäre. Eine solche Ungenauigkeit gehe somit zulasten der Arbeitsagentur. Die Mutter des Klägers hätte in dem Telefonat der Arbeitsagentur eine konkrete Frage nach der Frist für die Arbeitslosmeldung gestellt. Soweit die Agentur für Arbeit auf eine solche konkrete Frage eine ungenaue Auskunft gibt, müsse die Behörde dies auch gegen sich gelten lassen. Jeder Antragsteller hat nämlich Anspruch darauf, dass seine Fragen von der Behörde vollständig und richtig beantwortet werden. Die von der Arbeitsagentur gegebene Auskunft „bis Ende des Jahres“ konnte dem Kläger durchaus auch den Schluss zulassen, dass er die Arbeitslosmeldung bis zum Ende des Jahres 2014 einreichen konnte, was er ja auch getan hatte. Letztlich wurde dem Kläger der mit der Klage begehrte Anspruch auf Arbeitslosengeld seit seiner (verspäteten) Arbeitslosmeldung zugesprochen.
Unser Fazit: Der dargestellte Fall ist leider kein Einzelfall. Häufig beraten Behörden missverständlich oder nicht vollständig. Dafür können die Behörden jedoch im Prozess meist nur – wie hier – zu ihren Lasten verurteilt werden, wenn der Antragsteller/Kläger die Falschberatung auch beweisen kann. Der Beweis kann insbesondere mit Zeugen oder Schriftstücken geführt werden. Antragsteller sollten sich daher immer eine Person ihres Vertrauens in die Beratung der Behörde mitnehmen und sich die Antworten der Behördenmitarbeiter notieren bzw. von diesen schriftlich geben lassen.
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Ihr Rechtsanwalt, LL.M., Alexander Zieschang
Fachanwalt für Sozialrecht
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