Ausschlussfristen in der priv. Unfallversicherung: Muss Versicherer trotz Fristversäumnis zahlen?
- 1 Minuten Lesezeit
In privaten Unfallversicherungsverträgen werden regelmäßig Ausschlussfristen für die Invaliditätsleistung vereinbart. Danach muss eine unfallbedingte Invalidität (d. h. die voraussichtlich dauerhafte Einschränkung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit) innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfallereignis eingetreten, vom Versicherungsnehmer innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfallereignis beim Versicherer geltend gemacht und ebenfalls innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfallereignis durch ärztliches Attest (sogenannte ärztliche Invaliditätsbescheinigung) nachgewiesen werden. Einige Versicherer haben die Ausschlussfristen allerdings bereits zum Teil auf 24 Monate oder 36 Monate verlängert.
Verpasst der Versicherungsnehmer eine dieser drei Fristen, droht der vollständige Anspruchsausschluss.
Voraussetzung für einen Anspruchsausschluss ist allerdings, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Schadensfalles und Erhalt der Unfallmeldung auf die Ausschlussfristen und die Folgen der Fristversäumung hinweist. Ohne diesen Hinweis darf sich der Versicherer nicht auf die Fristversäumnis berufen.
Häufig belehren die Versicherer den Versicherungsnehmer nach einer Unfallmeldung zwar über die einzuhaltenden Ausschlussfristen, nicht jedoch über die mit der Fristversäumung verbundene Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsausschlusses bezüglich der Invaliditätsleistung.
Auch im Fall einer unvollständigen Belehrung muss der Versicherungsnehmer die Fristversäumnis nicht gegen sich gelten lassen.
Sollte der Versicherer die Zahlung einer Invaliditätsleistung mit Hinweis auf die Versäumung von versicherungsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen ablehnen, lohnt sich daher in jedem Fall eine sorgfältige anwaltliche Prüfung.
Artikel teilen: