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Außerdienstliche Straftat: fristlose Kündigung nicht immer gerechtfertigt

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Kürzlich entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, dass der Versuch eines Sprengstoffvergehens als außerdienstliche Straftat keine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf war eine fristlose Kündigung, gegen die sich ein Arbeitnehmer, der seit 1991 bei einem Chemieunternehmen im Labor beschäftigt und im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst war, mit einer Kündigungsschutzklage wehrte. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte vor dem Arbeitsgericht Solingen zunächst keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers jedoch stattgegeben.

Zur Vorgeschichte: Die Polizei hatte am 02.08.2016 in der Wohnung des Arbeitnehmers 1,5 Kilogramm chemische Stoffmischungen und ein Kilogramm eines Betäubungsmittels gefunden. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt. Als der Arbeitgeber aus der Presse von der Verurteilung erfuhr, kündigte er nach Anhörung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis zunächst fristlos, dann ordentlich.

Das Landesarbeitsgericht befand, dass die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens nicht gegeben waren. Zwar könne auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Betracht kommen. Doch gelte dies lediglich, wenn dadurch die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers betroffen sei. Dabei gelte es jedoch, Aspekte wie „die Art und Schwere des Delikts“, „die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit“ sowie „die Stellung im Betrieb“ zu berücksichtigen. Bei Heranziehung dieser Grundsätze sei die fristlose Kündigung als unwirksam einzustufen. Zwar habe der Arbeitnehmer im Betrieb Zugang zu gefährlichen Chemikalien gehabt, musste diese aber bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe nicht verwenden. Hinzu komme die lange Betriebszugehörigkeit von mehr als 28 Jahren im Betrieb. Die außerdienstlichen Vorwürfe würden daher eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.

LAG Düsseldorf, 12.04.2018, Az.: 11 Sa 319/17

ArbG Solingen, Urteil vom 02.03.2017, Ca 1389/16 lev

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 12.04.2018



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