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Ausübung der Nebentätigkeit eines Beamten trotz Erkrankung

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Ebenso wie im allgemeinen Arbeitsrecht stellt sich auch im Beamtenrecht die Frage, ob ein krankgeschriebener Mitarbeiter, hier ein Beamter trotz bestehender Erkrankung eine Nebentätigkeit weiterhin ausüben darf.

Hier hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) folgendes klargestellt: 

Ein Beamter verletzt seine Dienstpflichten in erheblicher Weise, wenn er trotz bestehender Erkrankung eine genehmigte Nebentätigkeit ausübt. 

Im vorliegenden Fall hatte der Beamte bei vorausgegangenen Erkrankungen ebenfalls während der Erkrankungsdauer seine zunächst genehmigte Nebentätigkeit (Mitglied einer Band) ausgeübt. 

Aufgrund mehrfacher derartiger Verstöße hatte der Dienstherr die Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen. 

Gleichwohl trat der Beamte dann bei einer erneuten Erkrankung bei einer Vielzahl von Auftritten erneut mit seiner Band auf. 

Der Dienstherr hatte ihn daraufhin aus dem Dienst entfernt und wurde nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. 

Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin "dass ein dienstunfähig erkrankter Beamter alles mögliche und zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu tun hat. Diesem Ziel muss er Vorrang vor allen Interessen geben und alles unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte".

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2014, Aktenzeichen 2 B 88.13


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