Auswirkungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes auf den Elternunterhalt

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 01.01.2020 trat das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft. Der Gesetzgeber wollte hiermit speziell die Haftung für den Elternunterhalt erheblich einschränken. Grundsätzlich haften danach die unterhaltspflichtigen Kinder dem Sozialhilfeträger nur noch, wenn das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von 100.000 € übersteigt.

Kosten der Pflegebedürftigkeit

In der Praxis sind es zumeist die Sozialhilfeträger, die mit Forderungen auf die Angehörigen zukommen. Wenn die pflegebedürftigen Eltern sich nicht mehr selbst versorgen können, werden diese zumeist in einem Heim gepflegt. Hierbei entstehen erhebliche Heimkosten, sowie Taschengeld, welches den pflegebedürftigen Eltern nach sozialrechtlichen Vorschriften zusteht.

In aller Regel reichen die eigenen Einkünfte des Elternteils nicht aus, um diese immensen Kosten selbst zu tragen. Wenn eigenes Vermögen vorhanden ist, muss der Elternteil auch dieses einsetzen, bis es verbraucht ist. 

Wenn keinerlei Geld mehr vorhanden ist, springt der Sozialhilfeträger ein und muss den unterhaltsrechtlichen Bedarf (also vor allem die Heimkosten) tragen. Hierbei geht der Anspruch der pflegebedürftigen Eltern auf Unterhalt über auf den Sozialhilfeträger.

Einschränkungen des Gesetzes

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schränkt nun diesen Übergang ein auf Fälle, in denen das unterhaltspflichtige Kind ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 € erzielt. Hierzu zählen auch sonstige Einkommen, wie z. B. solche aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapieren. Vorhandenes Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes wird dabei nicht berücksichtigt.

Der Unterhaltsrückgriff in der Sozialhilfe entfällt automatisch, da das Gesetz die Vermutung aufstellt, dass die unterhaltspflichtige Person die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.

Hinzuweisen bleibt noch darauf, dass das neue Gesetz nur den sozialrechtlichen Anspruchsübergang betrifft, nicht aber in das Unterhaltsrecht selbst eingreift. Wenn kein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger stattfindet, bleibt die Regelung bestehen, dass der pflegebedürftige Elternteil selbst sein Kind in Anspruch nehmen kann, auch wenn dieses Kind weniger als 100.000 € im Jahr verdient.

Fazit

Insgesamt ist das neue Gesetz sehr zu begrüßen, da es die Angehörigen von Pflegebedürftigen zu einem Großteil entlastet und nur diejenigen heranzieht, die über ein sehr hohes Jahreseinkommen verfügen.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Keßler

Beiträge zum Thema