Auswirkungen von Abfindungszahlungen: Finanzamt/Arbeitsagentur

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A. Sozialversicherung und Steuer

1. Sozialversicherung:

Eine Abfindung ist sozialversicherungsfrei.

2. Steuerliche Behandlung, Fünftelungsregelung

Wichtig für steuerliche Behandlung:

Versteuert wird die Abfindung im Jahr der Auszahlung. Das bedeutet, dass ein hoher Steuerbetrag gezahlt wird. Nach § 24 EStG iVm. § 34 EStG kann die Abfindungszahlung bezüglich der steuerlichen Behandlung rechnerisch auf 5 Jahre verteilt werden. Beim Finanzamt kann demnach ein Antrag gestellt werden, diese sog. Fünftelungsregelung anzuwenden. Hierbei wird der Abfindungsbetrag fiktiv auf 5 Jahre verteilt und somit ein Fünftel der Abfindung dem Einkommen hinzugerechnet und hiervon die zutreffende Einkommensteuer ermittelt. Dieser Betrag ist geringer als wenn die Abfindung voll in dem Jahr der Auszahlung versteuert würde. Es kommt also später zu einer hohen Steuerrückerstattung.

B. Folgen eines Aufhebungsvertrages bei dem Bezug von Arbeitslosengeld I

1. Ruhen bei Sperrzeit, § 159 SGB III

Es droht eine in der Regel 3-monatige Sperrzeit wegen Arbeitsplatzaufgabe.

Die Sperrzeit ist nur zulässig, wenn der Aufhebungsvertrag ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist und der Arbeitslose den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I, außerdem wird der Anspruch verkürzt, mit der Folge, dass das Arbeitslosengeld nicht so lange ausgezahlt werden würde, als wenn keine Sperrzeit verhängt würde.

Sperrzeiten sind also unbedingt zu vermeiden, weil bei einer Sperrzeit ein doppelter Nachteil droht, nämlich drei Monate kein Arbeitslosengeld und eine verringerte Anspruchsdauer!

Widersprüche gegen Sperrzeiten, die die Arbeitsagentur verhängt, sind überdurchschnittlich erfolgreich, Erfolgsquote bei Widersprüchen ca. 40%, bei Klagen ca. 43%. Entweder wird die Sperrzeit aufgehoben oder erfolgt eine Kürzung der Sperrzeit.

Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund:

Wenn der Aufhebungsvertrag einer sicher bevorstehenden personen- oder betriebsbedingten Kündigung lediglich zuvorkommt, sind sie zwar ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes, die drohende Kündigung kann aber einen wichtigen Grund für das Verhalten des Arbeitnehmers darstellen, einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung einzugehen. Sofern die Arbeitsplatzaufgabe aus dem Grunde erfolgt, gesundheitliche Nachteile zu vermeiden, bestünde ebenfalls ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag.

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit:

Die grobe Fahrlässigkeit muss sich auf die zu erwartende Arbeitslosigkeit beziehen. Kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wenn ernst zu nehmende Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz vorhanden waren, die sich dann aber zerschlagen.

Wichtig:

Während der Sperrzeit besteht durch die Arbeitsagentur Krankenversicherungsschutz

2. Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Zahlung einer Abfindung:

Wenn bei einem Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung die auf das Arbeitsverhältnis anwendbare zutreffende (fiktive) Kündigungsfrist verkürzt wird, besteht die Gefahr des Ruhens des Arbeitslosengeldes wegen Zahlung einer Abfindung, § 158 SGB III.
Wie lange kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird, richtet sich nach der Abfindungshöhe, dem Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Dauer der Kündigungsfrist.

Die Arbeitsagentur kann vorab genau berechnen, wie lange kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Wichtig:

Während des Ruhens des Arbeitslosengeldes besteht keine Krankenversicherung durch die Arbeitsagentur.

Durch die sog. Nachversicherung besteht aber bis einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch der Krankenversicherungsschutz durch das vorangegangene Arbeitsverhältnis.

C. Folgen Abfindungszahlungen beim Bezug Arbeitslosengeld II/ Hartz IV?

Abfindungszahlungen im laufenden Leistungsbezug Arbeitslosengeld II / Hartz IV werden wie Einkommen auf die Leistung angerechnet. Nach der aktuellen Rechtslage wird die Abfindung auf 6 Monate verteilt und führt dazu, dass ggf. keine Leistungen mehr gezahlt werden. Für diesen Fall ist die Absicherung des Krankenversicherungsschutzes zu beachten.

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wie der Betrag der restlichen Abfindung nach 6 Monaten einzuordnen ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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