Autokauf: Gewährleistung gilt VOR Garantie – Volle Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten

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Vorliegend ging es um einen Kläger, welcher einen gebrauchten Mercedes mit einer Laufleistung von 60.000 km erworben hatte. Nach 12.000 km trat sechs Monate später ein Schaden am Automatikgetriebe auf.

Dieser wurde von dem beklagten Verkäufer durch Austausch des Getriebes repariert. Der Verkäufer stellte dem Kläger aufgrund der vereinbarten Garantie 30 % der Materialkosten in Höhe von 1.071,- € in Rechnung, welche der Kläger auch zahlte. Später verlangte der Käufer die Rückzahlung dieser gezahlten Reparaturkosten mit der Begründung, dass der Verkäufer den Schaden im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht hätte kostenlos beseitigen müssen. Während das AG Rheinbach der Klage des Klägers stattgab, hatte dagegen die Berufung des Beklagten vor dem LG Bonn Erfolg. Nun hatte der BGH letztinstanzlich zu entscheiden. Der BGH entschied, dass der beklagte Verkäufer dem Kläger den gezahlten Reparaturbetrag komplett zurückzuzahlen hat, da der Beklagte für den eingetretenen Getriebeschaden zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die regelmäßig zu erwartende Fahrleistung eines Getriebes dieses Fahrzeugtyps bei 259.000 km liegt, kam als Ursache nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage, der in Abgrenzung zum „normalen“ Verschleiß einen Sachmangel darstellt (BGH, VII 265/07).

Abgrenzung Gewährleistung – Garantie

Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers /Autohändlers bzw. Werkunternehmers für Rechts- und Sachmängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen. Dagegen ist die Garantie des Herstellers oder Autohändlers immer eine freiwillige Leistung, deren Umfang und Dauer von ihm selbst bestimmt und im Vertrag vereinbart werden. Diese Garantie gilt dann aber NEBEN der gesetzlichen Gewährleistung.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.

 

 


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