BAföG: Wer kann die staatliche Förderung beantragen?
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Was ist BAföG?
BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dieses stellt die gesetzliche Grundlage für die staatliche Förderung von Schülern, Studierenden und Auszubildenden dar, die ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung nicht aus anderen finanziellen Mitteln bestreiten können. Zudem gibt es das sogenannte Aufstiegs-BaföG für rund 700 berufliche Fortbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO), das das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) regelt.
Das BAföG regelt in erster Linie, wer förderungsberechtigt ist und in welcher Höhe der Anspruch auf die staatliche Förderung besteht. Deshalb wird der Begriff BAföG auch für das Förderungsgeld an sich verwendet.
Bei Studierenden ist das Förderungsgeld regelmäßig eine Kombination aus 50 % rückzahlungsfreiem Zuschuss und 50 % unverzinslichem Darlehen. Nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer gibt es die Möglichkeit, ein verzinsliches Bankdarlehen aufzunehmen. Schüler erhalten einen Vollzuschuss. Sie müssen also nichts zurückzahlen. Unter engeren Voraussetzungen ist das auch für Studierende möglich.
Wer kann BAföG beantragen?
Grundsätzlich sind Schüler, Studierende und Auszubildende berechtigt, einen BAföG-Antrag zu stellen. Auch Wie der Bescheid des BAföG-Amtes ausfällt, ist unter anderem abhängig von dem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:
Geförderte Ausbildungen
Folgende Ausbildungen können staatlich gefördert werden:
- weiterführende allgemeinbildende Schulen wie Hauptschule, Realschule, Gesamtschule oder Gymnasium und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt
- Berufsschulklassen und Fachschulklassen, die in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
- höhere Fachschulen und Akademien
- Hochschulen
- rund 700 berufliche Fortbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) auf Grundlage des AFBG
Voraussetzungen für den Bezug von BAföG
Weiterhin muss der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Staatsangehörigkeit
Berechtigt sind Deutsche und Unionsbürger. Nicht-EU-Bürger sind dann berechtigt, wenn sie eine Bleibeperspektive in Deutschland vorweisen können oder einen Ehepartner mit deutscher Staatsangehörigkeit haben.
Eignung
Derjenige, dessen Leistungen erwarten lassen, dass er den angestrebten Abschluss erreicht, ist geeignet für die Förderung nach dem BAföG. Dass das Ausbildungsziel erreicht wird, ist anzunehmen, wenn der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht, und bei dem Besuch einer höheren Fachschule oder einer Hochschule, wenn er die den jeweiligen Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Studierende müssen in der Regel nach dem 4. Fachsemester einen entsprechenden Leistungsnachweis erbringen.
Alter
Eine Ausbildung muss vor dem 45. Geburtstag begonnen werden, um förderungsberechtigt zu sein. In einigen Ausnahmefällen darf die Altersgrenze aber überschritten werden:
- Zugangsvoraussetzungen auf alternativem Bildungsweg erworben
- Einschreibung an einer Hochschule aufgrund beruflicher Qualifikation
- Krankheit oder Behinderung
- Schwangerschaft
- Betreuung eines unter 14 Jahre alten Kindes
- Betreuung eines behinderten Kindes
Erstausbildung
Grundsätzlich wird nur die Erstausbildung gefördert. BAföG für eine Zweitausbildung wird nur unter engeren Voraussetzungen bewilligt:
- Wenn es sich um einen ergänzenden Studiengang handelt.
- Wenn es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Zusatzausbildung handelt, die für den Zugang zu einem Beruf erforderlich ist.
- Wenn es sich um eine selbstständige Zusatzausbildung handelt, die fachlich in dieselbe Richtung weiterführt, so z. B. ein Masterstudium nach einem Bachelorstudium.
- Wenn es sich um eine berufliche Fortbildung mit öffentlich-rechtlicher Fortbildungsprüfung und einer Mindestzahl an Unterrichtsstunden handelt wie unter anderem zum Meister oder Fachwirt.
Leistungsnachweise
Beim Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule müssen während der Ausbildung Leistungsnachweise erbracht werden. Der erste Leistungsnachweis ist regelmäßig nach dem 4. Fachsemester zu erbringen. Dem BAföG-Amt muss also nachgewiesen werden, dass der Leistungsempfänger die in der Prüfungsordnung für diesen Zeitraum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich absolviert hat. Ist in der Ausbildung schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Zwischenprüfung vorgesehen, kann auch das Erfordernis des Leistungsnachweises vorverlagert sein. Wenn kein triftiger Grund, wie z. B. eine Erkrankung, für das Ausbleiben des Leistungsnachweises vorliegt, wird kein BAföG mehr genehmigt.
Ohne Immatrikulation keinen BAföG-Antrag
Zunächst muss abgewartet werden, bis man offiziell an einer Hochschule angenommen wurde und sich dort eingeschrieben – also immatrikuliert – hat.
Für das Wintersemester muss die Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge (mit Numerus clausus) an Universitäten bis spätestens 15.07. bei der Stiftung für Hochschulzulassung, im Internet zu finden unter www.hochschulstart.de, eingehen. Bei zulassungsfreien Studiengängen muss die Bewerbung bzw. die Einschreibung an der jeweiligen Universität ebenfalls bis spätestens 15.07. erfolgen. Für das Sommersemester gilt der 15.01. entsprechend. Diese Frist gilt jedoch nicht für Fachhochschulen – die dort geltenden Bewerbungs- bzw. Einschreibungsfristen müssen direkt bei den jeweiligen Fachhochschulen angefragt werden.
Wo und wie kann man BAföG beantragen?
Für die Bearbeitung eines BAföG-Antrags ist das BAföG-Amt des jeweiligen Studentenwerks zuständig. Dort erhalten Sie alle notwendigen Formblätter für Ihren Antrag. Mittlerweile gibt es diese aber auch online. Die acht Formblätter sollten Sie sorgfältig ausfüllen. Alle Angaben, die mit einem „B“ markiert sind, erfordern zudem entsprechende Belege wie z. B. die Bescheinigung über den Besuch einer Ausbildungsstätte, Ihre Vermögens- und Einkommensnachweise, Krankenversicherungsnachweise, Kopie des Mietvertrages und ggf. die Einkommenserklärung Ihrer Eltern. Wichtig ist, dass der Antrag von Ihnen unterschrieben wurde.
Anschließend ist der Antrag inklusive der entsprechenden Belege beim zuständigen BAföG-Amt einzureichen, persönlich oder per Post. Inzwischen ist die Übermittlung des Antrags auch online möglich. Dazu sind allerdings ein elektronischer Personalausweis und ein Kartenlesegerät oder Smartphone mit NFC-Chip erforderlich. Für die elektronische Übermittlung gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Portal.
Falls dem BAföG-Amt für die Prüfung Ihres Antrages noch Angaben oder Belege fehlen, wird es Sie schriftlich darauf hinweisen und eine Frist für das Nachreichen setzen. Diese sollten Sie einhalten. Falls Sie die Frist nicht einhalten können, sollten Sie das BAföG-Amt zumindest unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
Nachdem das BAföG-Amt Ihren Antrag geprüft hat, erhalten Sie entweder einen Ablehnungs- oder einen Bewilligungsbescheid. Sie sollten den Bescheid in jedem Fall auf Übereinstimmung mit Ihren Angaben überprüfen. Falls Sie einen Bewilligungsbescheid erhalten haben, wird Ihnen darin die Förderungshöhe und der Bewilligungszeitraum mitgeteilt. Wenn Sie einen Fehler in dem Bescheid vermuten, können und sollten Sie Widerspruch dagegen einlegen.
Das für berufliche Fortbildungen bestimmte Aufstiegs-BAföG kann digital über die Seite AFBG Digital beantragt werden.
Welche Fristen sind beim BAföG-Antrag zu beachten?
Erstantrag stellen
Ab dem Monat, in dem Sie Ihre Ausbildung aufnehmen, beginnt auch Ihre Ausbildungsförderung. Spätestens dann sollten Sie den Antrag auch beim BAföG-Amt einreichen. Das ist jedoch nicht zu empfehlen, da BAföG nicht rückwirkend ausgezahlt wird. Wenn Sie also erst zu Semesterbeginn Ihren Antrag einreichen, kann es sein, dass Sie nicht von Anfang an gefördert werden.
Daher sollten Sie den Antrag schon einen Monat früher stellen, um sicherzugehen, dass Sie schon zu Beginn Ihrer Ausbildung die finanzielle Unterstützung erhalten.
Bei der Beantragung des BAföG gibt es zwei Arten vor Fristen zu beachten: die softe BAföG-Frist und die harte BAföG-Frist.
- Bei der soften BAföG-Frist gilt, dass der Antrag auf BAföG bis zu dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht worden sein muss, damit die Ausbildungsförderung von Beginn des Semesters an erfolgt (nicht jedoch bei BAföG-Erstanträgen).
- Bei der harten BAföG-Frist gilt, dass der Antrag zwingend bis zu dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht worden sein muss, damit die Förderung für das gesamte Semester erfolgt, auch rückwirkend. Wird diese Frist verpasst, gehen Monate der Förderungszeit verloren (auch bei BAföG-Erstanträgen).
Hochschulart | Semesterbeginn | Softe BAföG-Frist | Harte BAföG-Frist |
Uni | WS 01.10 | 31.07. | 31.10. |
FH | WS 01.09. | 30.06. | 30.09. |
Weiterförderung beantragen
Im Laufe des Studiums gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Weiterförderung für die folgenden zwei Semester (also jährlich) zu stellen. Dieser ist unbedingt zwei Monate vor Ende des aktuellen Bewilligungszeitraumes einzureichen.
Nachweise vergessen oder noch nicht vorhanden
Von allen gestellten BAföG-Anträgen sind ungefähr 90 % fehlerhaft oder unvollständig. Was passiert also, wenn der eigene Antrag nicht vollständig eingereicht werden kann, weil noch wichtige Unterlagen fehlen.
In diesem Fall muss beim zuständigen Amt ein formloser BAföG-Antrag gestellt werden, um die Förderungsansprüche zu wahren, die noch fehlenden Nachweise nachzureichen und das BAföG rückwirkend ab Semesterbeginn zu erhalten.
Auch wenn der Antrag formlos gestellt werden kann, muss er folgende Angaben enthalten:
- Name des Antragstellers
- Anschrift des Antragstellers
- Name der Hochschule
- BAföG-Nummer (falls bereits bekannt)
- Datum des formlosen Antrags
- Datum, ab wann BAföG bezogen werden soll (Semesterbeginn)
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der formlose Antrag spätestens zu den oben genannten Fristen beim zuständigen Amt eingehen muss. Werden die fehlenden Unterlagen erst im nächsten Monat nachgereicht und das Amt braucht sogar noch bis in den übernächsten Monat, um den Antrag zu bearbeiten, erhält der BAföG-Antragsteller seine Ausbildungsförderung aber trotzdem rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Semesterbeginns.
Tipp: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines BAföG-Antrags beträgt 2,5 Monate. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Antrag möglichst bald und vollständig einzureichen, denn ein rechtzeitiger und vollständiger Antrag wird schneller bearbeitet und man erhält das BAföG auch schneller.
Widerspruch einlegen
Wenn Sie gegen einen BAföG-Antrag Widerspruch einlegen wollen, ist eine Frist von einem Monat ab Erhalt des Bescheids zu wahren. Die zuständige Widerspruchsbehörde ist das BAföG-Amt.
Rückzahlung des Darlehens
Schüler trifft keine Rückzahlungspflicht. Für alle anderen Berechtigten beginnt die Pflicht zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens fünf Jahre nach Ende der Förderungsdauer.
Was ist der BAföG-Höchstsatz?
Auch wenn ein Auszubildender in einer förderungsfähigen Ausbildung steht und die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, hängt die Bewilligung der Förderung noch davon ab, ob seine finanziellen Mittel und die seiner Eltern oder ggf. des Ehegatten den Finanzbedarf während der Ausbildung decken. Dabei wird auf den abstrakten Bedarf und nicht auf den konkreten Bedarf, d. h., die individuell anfallenden Kosten, abgestellt. Die Höhe der vom BAföG vorgesehenen Pauschalbeträge ist abhängig von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung des Auszubildenden. Die aktuellen Bedarfssätze sind (Stand August 2024):
Ausbildungsstätte | Bei den Eltern wohnend | inkl. KV- und PV-Zuschlag* | Nicht bei den Eltern wohnend | Höchstsatz inkl. KV- und PV-Zuschlag* |
Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | Keine Förderung | Keine Förderung | 666 € | 803 € |
Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 276 € | 413 € | 666 € | 803 € |
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 498 € | 635 € | 775 € | 912 € |
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs | 498 € | 635 € | 775 € | 912 € |
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen | 501 € | 638 € | 822 € | 992€ |
* KV- und PV-Zuschlag steht für Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag, dieser beträgt insgesamt 137 €.
Für Auszubildende mit Kindern kommt noch ein Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro pro Kind unter 14 Jahren hinzu. Den Zuschlag erhält nicht jeder Elternteil einzeln, sondern die Eltern gemeinsam.
Der Förderungsbetrag nach dem BAföG ergibt sich aus dem jeweiligen Bedarfssatz abzüglich des anrechenbaren Einkommens und Vermögens des Auszubildenden sowie des anrechenbaren Einkommens des Ehegatten bzw. der Eltern. Von diesem Betrag werden die einschlägigen Freibeträge abgezogen. Das ergibt das anzurechnende Einkommen.
Welche Freibeträge gelten beim BAföG?
Monatliche Freibeträge für die Eltern von Auszubildenden:
Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft und zusammenlebend | 2.540 € |
Elternteil, alleinstehend | 1.690 € |
Stiefelternteil | 850 € |
Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen, je | 770 € |
Monatliche Freibeträge für Ehegatten/Lebenspartner von Auszubildenden:
Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner selbst | 1.690 € |
Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners | 770 € |
Freibeträge für den Auszubildenden:
Auszubildender selbst (Grundfreibetrag) | 353 € |
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 850 € |
Kinder, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen | 770 € |
Das Bruttoeinkommen eines ledigen Auszubildenden ohne Kinder aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit darf ab dem Wintersemsester 2024/2025, ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden, jährlich 6.680 Euro im Bewilligungszeitraum (frühestens ab August 2024) und damit umgerechnet 556 Euro monatlich nicht übersteigen. Für Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit gelten andere Freibeträge. Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien aus öffentlichen Mitteln sind bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 3.600 Euro – entsprechend 300 Euro pro Monat – anrechnungsfrei.
Die Werte gelten für neue Bewilligungszeiträume ab 01.08.2024, für bereits laufende Bewilligungszeiträume gelten sie ab 01.10.2024.
Wie lange erhält man BAföG?
Maßgeblich für die Förderungshöchstdauer ist die Regelstudienzeit. In der Regel erhalten Studierende kein BAföG mehr, wenn sie die Regelstudienzeit überschritten haben. Für Schüler-BAföG ist keine Förderungshöchstdauer festgelegt. Von der Förderungshöchstdauer zu unterscheiden ist der Bewilligungszeitraum: Die Förderung wird für 12 Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss der Auszubildende deshalb die Förderung für weitere 12 Monate beantragen.
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Rechtstipps zu "BAföG-Antrag" | Seite 3
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