Bahnstreik entbindet nicht vom pünktlichen Erscheinen

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Vielen Arbeitnehmern ist nicht bekannt, dass sie das sogenannte Wegerisiko tragen. 

Bei angekündigten Streiks kann verlangt werden, dass ein Arbeitnehmer hiervon Kenntnis hat und daher alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpft, Verzögerungen zu vermeiden. So ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit auf andere Beförderungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden kann, ob der eigene PKW zu nutzen ist, oder der Versuch unternommen werden muss, Fahrgemeinschaften zu bilden, zu laufen, oder mit dem Fahrrad zu fahren.

Dies muss jedoch zumutbar sein. Ein Auto zu mieten oder eine längere, teure Taxifahrt wird man vom durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht verlangen können. Sollte die Arbeitsstelle trotz entsprechender Bemühungen nicht pünktlich angetreten werden können, ist der Arbeitgeber, wie auch im Krankheitsfall, so rechtzeitig wie möglich hierüber zu informieren.

Der Arbeitgeber ist im Fall eines Streiks nicht verpflichtet, die Vergütung für nicht geleistete Arbeit zu bezahlen, er kann auch bei vorwerfbaren Verstößen Abmahnungen aussprechen.

Es sollte daher in jedem Falle vom Arbeitnehmer versucht werden, Verspätungen vorzubeugen und den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren. Auch die ausgefallene Arbeitszeit sollte angesprochen werden, statt eine Kürzung kann auch eine Nacharbeit vereinbart werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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