Bankautomat im Landkreis München gesprengt – Welche Strafen drohen für das Sprengen von Bankautomaten?

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Vor Kurzem wurde in einer Gemeinde im Landkreis München wieder ein Bankautomat gesprengt. Immer öfter werden Bankautomaten gesprengt. Dieses Vorgehen ist dabei in mehrfacher Hinsicht strafrechtlich relevant. Angegriffen wird dadurch nämlich nicht lediglich das Eigentum bzw. der Gewahrsam an den Geldscheinen (und dem Automaten), sondern auch die Allgemeinheit – unbeteiligte Personen – können schlimmstenfalls durch derartige Aktionen an Leben und körperlicher Unversehrtheit geschädigt werden.

Welche Straftaten stehen beim Sprengen von Bankautomaten im Raum?

Bei der Frage nach der Strafbarkeit der Beteiligten sind zunächst die verschiedenen Tathandlungen voneinander zu trennen. Das Sprengen und die Entnahme des Geldes.


Beachten Sie: Diese Einschätzung der möglichen Strafbarkeit der Sprengung von Geldautomaten kann keine Pauschalität für sich beanspruchen. Jeder Fall ist anders und individuell auf seine Strafbarkeit hin zu überprüfen. Solche individuellen Gegebenheiten, die zu abweichenden Bewertungen führen können, können hier nicht berücksichtigt werden. Eingegangen wird im Folgenden auf die möglicherweise in Betracht kommenden Straftatbestände beim Sprengen eines Bankautomaten und dem Entnehmen des Geldes.

Hausfriedensbruch

Befindet sich der gesprengte Geldautomat in zum Beispiel dem Vorraum einer Supermarktfiliale, einer Bankfiliale oder einem Einkaufszentrum, so steht bereits mit dem Betreten dieser Räumlichkeiten eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs im Raum.

Das kommt aber auf die konkreten Umstände des Geschehens an, insbesondere ob die Täter während der üblichen Öffnungszeiten das Gebäude betreten (das wiederum wird aber wohl eher selten der Fall sein).

Strafbarkeit des Sprengens eines Automaten

Zunächst gehen wir einmal auf die möglichen Strafbarkeiten bezüglich des Sprengens eines Geldautomaten ein.

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Das Sprengen eines Geldautomaten könnte eine Strafbarkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach sich ziehen (§ 308 StGB).

Zunächst einmal müssten die Täter dann zur Herbeiführung der Explosion Sprengstoff im Sinne der Norm nutzen.


Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion allein genügt allerdings noch nicht, um nach dieser Norm eine Strafbarkeit zu begründen. Zusätzlich ist erforderlich, dass durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wird.

Die Gefährdung muss konkret sein (vgl. BGH, Beschluss v. 08.12.2021 – 3 StR 264/21). Das bedeutet, dass das Eintreten eines Schadens nur noch vom Zufall abhängen darf.

Das ist nun Tatfrage, also abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, ob diese Voraussetzung(en) erfüllt sind.


Zu bemerken ist allerdings, dass die Handelnden (die die Sprengstoffexplosion herbeiführen) in der Regel kein „anderer Mensch“ im Sinne der Strafvorschrift sein können. Das liegt daran, dass der Täter in der Regel nicht zugleich Opfer der Straftat sein kann.

Außerdem würde dann ein Teilnehmer an der Tat (also zum Beispiel jemand, der nur „Schmiere steht“) seine Strafbarkeit durch seine bloße Anwesenheit am Tatort begründen. Ein Hilfeleistender macht sich nämlich nur strafbar, wenn es eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (Straftat) gibt. Das wäre dann das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion durch v.a. denjenigen der „sprengt“. Dieser wiederum wäre dann nur strafbar, weil noch ein Hilfeleistender daneben steht und gefährdet wird. Der Hilfeleistende haftet im Gleichlauf zu dem, der sprengt. Der Hilfeleistende begründet also durch seine bloße Anwesenheit seine eigene Strafbarkeit (und die desjenigen, der sprengt). Stünde der Hilfeleistende nicht derart in der Nähe, dass er gefährdet wäre und gäbe es auch sonst keinen Mensch oder Gegenstand, der durch die Sprengstoffexplosion gefährdet wäre, so wäre der Hilfeleistende jedenfalls nicht wegen Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion strafbar. Das klingt nach einer Art Teufelskreis, bei der fraglich ist, ob dies vom Gesetzgeber so gewollt ist.


Der gesprengte Automat könnte allerdings eine gefährdete fremde Sache von bedeutendem Wert sein. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Sache in diesem Sinne auch eine Sache sein kann, die sogar das konkrete Angriffsobjekt (angegriffen durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) ist.

Wenn man den Wortlaut der Norm betrachtet, dass eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt wird „und dadurch […] fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“ (§ 308 Abs.1 StGB) werden, so kann das im ersten Moment danach klingen, als wären „unbeteiligte“ Dinge, also Sachen, die sich in näherem Umfeld befinden, gemeint. Bestraft werden soll wegen dieser Norm derjenige nicht, der zwar eine Sprengstoffexplosion herbeiführt, aber dadurch keinerlei Gefahr verursacht.

Eine Gefahr besteht aber auch bei zielgerichtetem angreifen eines Objekts.

Dafür, dass auch ein zielgerichtet angegriffenes Objekt geschützt sein soll, spricht auch, dass der Unrechtsgehalt des Vorgehens sowie die tatsächliche Gefahr sogar noch höher sind, wenn ein Gegenstand zielgerichtet mittels Sprengstoff angegriffen wird. Die Zerstörung einer fremden Sache ist eine Steigerung zur Gefährdung einer fremden Sache. Wieso der stärkere Angriff des geschützten Rechtsguts nicht erfasst sein soll, leuchtet nicht ein.


Von einer Sache von bedeutendem Wert spricht man regelmäßig (bei den Straßenverkehrsdelikten) ab einem Wert von 750 Euro. Allerdings bestätigte der BGH in einer Entscheidung, dass im Rahmen der Straftat des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion die Grenze bei ca. 1500 Euro anzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.10.2016 – 4 StR 239/16 in openJur 2018, 286).

Maßgeblich ist also, ob der Geldautomat diese Wertgrenze überschreitet.


Eine Strafbarkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion steht damit beim Sprengen von Geldautomaten durchaus im Raum.


Bereits die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ist strafbar

Auch Vorbereitungshandlungen, die zu der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion führen können, können bereits strafbar sein.

Gem. § 310 Abs.1 StGB können solche Vorbereitungshandlungen sein: Das Herstellen, Verwahren, Überlassen oder Verschaffen von Sprengstoff oder den (soweit erforderlich) Vorrichtungen zur Tatbegehung.

Sprengen von Geldautomaten als Brandstiftung?

Man könnte auch an eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung denken. Allerdings wird im Rahmen der Brandstiftungsdelikte das Zerstören durch Brandlegung sowie das Inbrandsetzen der genannten Objekte sanktioniert. Zerstört wird der Geldautomat allerdings wohl durch die Explosion, nicht durch einen Brand.

In Brand gesetzt ist eine Sache „erst“ dann, wenn sie alleine, also auch nachdem der Brandsatz entfernt wurde, weiterbrennt.


Vor allem ist hierbei problematisch, dass die §§ 306 ff. StGB (die die verschiedenen Brandstiftungsdelikte normieren) einen Geldautomaten nicht als angegriffenes Objekt erfassen. In Betracht kommt lediglich, den Geldautomaten als technische Einrichtung bzw. Maschine einzuordnen. Allerdings stehen beide Begriffe systematisch im Zusammenhang mit dem Begriff der Betriebsstätte. Ob ein Bankautomat demnach eine Maschine in dem vom Gesetzgeber ausgedrückten Willen ist, ist zweifelhaft.


Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung ist demnach in der Regel beim reinen Sprengen eines Geldautomaten wohl zu verneinen. Aber auch das, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Das Sprengen eines Geldautomaten als Sachbeschädigung

Relativ unproblematisch stellt das Sprengen eines Geldautomaten eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) dar. Eine fremde Sache wird zerstört.

Diese Strafbarkeit bleibt auch neben einer gegebenenfalls verwirklichten Strafbarkeit wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion bestehen. Zwar wird das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion deutlich härter bestraft als eine „einfache“ Sachbeschädigung, allerdings kommt erst durch eine Bestrafung auch wegen Sachbeschädigung zum Ausdruck, dass der Geldautomat nicht nur gefährdet, sondern sogar zerstört wurde.


Strafbarkeit der Entnahme des Geldes aus dem Automat

Bei der Entnahme des Geldes steht natürlich zunächst recht offensichtlich eine Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 StGB) im Raum. Es gibt aber verschiedene Formen von Diebstahl.

Auch ein Raub ist eine Form von Diebstahl. Eine Strafbarkeit wegen Raubes scheidet vorliegend aber aus, weil sich die Gewalt nicht gegen eine Person, sondern rein gegen eine Sache (den Automaten) richtet.

In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Schweren Bandendiebstahls

Wie die amtliche Überschrift dieser Straftat bereits recht deutlich zum Ausdruck bringt, kommt eine Bestrafung wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) nur dann in Betracht, wenn eine Bande am Werk ist.

Eine Bande muss aus mindestens drei Personen bestehen. Diese Personen haben sich gerade zur Begehung von Straftaten (Raub und Diebstahl in diesem Fall) zusammengeschlossen (daraus ergibt sich also eine Art innere Verbindung). Eine Bande kann übrigens auch dann bejaht werden, wenn keines der Bandenmitglieder tatsächlich am Tatort ist.


Ein Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden Sache gegen den Willen desjenigen, der zuvor die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache hatte (und hierzu auch den entsprechenden Willen besaß).

Bei der Entnahme des Geldes aus einem gesprengten Geldautomaten ist dies kaum problematisch.


Im Rahmen eines schweren Bandendiebstahls müssen noch bestimmte Umstände hinzukommen, die den hohen Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren) rechtfertigen.


In Betracht kommen kann zum Beispiel …


Einsteigen, Einbrechen, Eindringen in einen Raum zur Begehung des Diebstahls

Steigt, bricht oder dringt der Täter zur Begehung eines Diebstahls in einen umschlossenen Raum ein, so kann dies strafschärfend wirken (§ 243 Abs.1 S.2 Nr.1 StGB). Diese verschiedenen Modalitäten, in den Raum zu gelangen, unterscheiden sich unter anderem dadurch, dass teilweise gewaltsam vorgegangen wird und teilweise bestimmte nicht nur unerhebliche Hindernisse überwunden werden.

Befindet sich der Geldautomat in einem Vorraum zu zum Beispiel einem Supermarkt oder sonstigen Laden und geht das Geschehen nicht zu den Ladenöffnungszeiten von statten, ist dies durchaus denkbar.

„Klauen“ einer Sache, die gegen die Wegnahme besonders gesichert ist

Ein höherer Unrechtsgehalt misst der Gesetzgeber grundsätzlich auch dem Diebstahl einer fremden Sache zu, wenn diese gegen die Wegnahme sogar besonders gesichert ist § 243 Abs.1 S.2 Nr.2 StGB).

Das ist der Geldautomat. Der Geldautomat stellt ein Hindernis dar, welches gerade die Entnahme durch Unberechtigte verhindern soll. Als eine solche Schutzvorrichtung könnte auch die Installation der Farbpatronen im Geldautomaten gesehen werden. Durch die dann auf den Geldscheinen verteilte Farbe soll das Nutzen des Geldes unterbunden werden. Jedenfalls spricht dieser Mechanismus dafür, dass zumindest der Geldautomat als solcher eine Schutzvorrichtung im Sinne des § 243 Abs.1 S.2 Nr.2 StGB ist.


Gewerbsmäßiger Diebstahl

Unter Umständen auch der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit im Raum stehen. Muss er aber nicht zwingend.

Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass der Täter

1. Straftaten dieser Art mehrfach begehen will (Gewerbsmäßigkeit kann aber dann schon bei der ersten Tat vorliegen. Es kommt auf die innere Einstellung des Täters an) und

2. sich eine Einnahmequelle durch die Begehung dieser Straftaten schaffen will. Diese muss zum Einen von gewisser Dauer und zum Anderen auch von gewissem Gewicht sein.

Diebstahl in besonders schwerem Fall

Auch wenn die Täter nicht als Bande agieren, aber dennoch einer der eben genannten unrechtserhöhenden Umstände verwirklichen (Gewerbsmäßigkeit, Überwindung besonderer Schutzvorrichtungen, Einbrechen etc.), so kann dies dennoch Berücksichtigung finden. Bei Vorliegen eines dieser Umstände steht die Möglichkeit des Vorwurfs eines Diebstahls in besonders schwerem Fall im Raum.

Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen

Möglicherweise könnte der Einsatz von Sprengstoff dazu führen, dass aus dem Diebstahl des Geldes eine Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen ist.

Nach § 244 Abs.1 Nr.1 lit.a StGB ist nämlich bereits das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs mit höherer Strafe bedroht (Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren).


Fraglich ist, ob bereits das bloße Beisichführen von Sprengstoff als Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs in diesem Sinne zu werten ist.

Die Gefährlichkeit des Werkzeugs ist im Hinblick auf seine objektive Gefährlichkeit sowie die Vergleichbarkeit zu einer Waffe zu bestimmen.


Grundsätzlich können auch explosive Gegenstände (also solche, die z.B. Sprengstoff enthalten) Waffen oder gefährliche Werkzeuge sein.

Allerdings kommt es hier ganz genau auf die konkrete Betrachtung an, in welcher Form die Täter (die dabei sind, einen Bankautomaten zu sprengen) den Sprengstoff bei sich führen.


Wichtig ist nämlich, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug jederzeit bzw. in sekundenschnelle einsatzbereit sein muss. Muss Sprengstoff erst in bestimmter Weise platziert werden oder sind sonst weitere Zwischenschritte notwendig, bis der Sprengstoff seine Wirkung entfalten kann, so kann an der Einordnung als Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug gezweifelt werden. Hierfür spricht auch, dass die höhere Strafbewehrung im Fall des Diebstahls mit Waffen insbesondere dadurch begründet ist, dass durch das Beisichführen entsprechender Waffen oder gefährlicher Werkzeuge die Eskalationsgefahr erhöht ist. Wenn z.B. der Täter bei einem Diebstahl erwischt wird, besteht bei dem Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ein erhöhtes Risiko, dass erhebliche Schäden eintreten.


Hier zeigt sich in besonderem Maße, dass es nicht möglich ist, pauschal alle Fälle des Sprengens von Bankautomaten strafrechtlich auf exakt dieselbe Weise, quasi schematisch, zu werten. Die individuellen Umstände des konkret in Frage stehenden Falls gilt es strafrechtlich zu würdigen.

Wie hoch ist die Strafe für das Sprengen von Geldautomaten?

Wie hoch die Strafe für das Sprengen von Geldautomaten ausfällt, hängt von verschiedenen Dingen ab. Insbesondere natürlich davon, welche Straftat tatsächlich erfüllt wurde.


Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion wird im gesetzlich vorgesehen „Normalfall“ mit einer  Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Wird durch die Sprengstoffexplosion tatsächlich eine schwere Gesundheitsschädigung bei einem anderen Menschen, eine Gesundheitsschädigung bei einer großen Zahl von Menschen oder sogar der Tod eines Menschen verursacht, so drohen deutlich höhere Strafen. Vgl. § 308 StGB


Die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach §§ 310, 308 Abs.1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bedroht.


Für Sachbeschädigung ordnet der Gesetzgeber in § 303 Abs.1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren an.


Schwerer Bandendiebstahl wird gem. § 244a StGB mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bestraft.

Ein Diebstahl in besonders schwerem Fall (§§ 242, 243 StGB) hingegen mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren.


Diebstahl mit Waffen wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren sanktioniert (§ 244 Abs.1 StGB)


Für „normalen“ Diebstahl (§ 242 StGB) droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.


Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.


Welche Gesamtstrafe am Ende verhängt wird, kann nicht pauschal gesagt werden. Dies hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.




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