Wichtige Änderungen für Verbraucher ab 2018 – Widerruf Bauvertrag möglich

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Im Frühjahr 2017 hat der Gesetzgeber entschieden, das derzeit bestehende Werkvertragsrecht zu reformieren: In die neuen §§ 631ff BGB wurden dabei verschiedene Spezialvorschriften aufgenommen, die das gesamte Baurecht betreffen. Die Gesetzesänderungen stellen für Verbraucher eine grundlegende Verbesserung dar und gelten ab dem 1.1.2018.

Widerrufsrecht: Bauvertrag kann noch 1 Jahr nach Vertragsschluss widerrufen werden

Eine wesentliche Änderung besteht in dem nun geltenden Widerrufsrecht: Innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss, kann der Verbraucher den Bauvertrag widerrufen. Das Widerrufsrecht verlängert sich auf insgesamt 1 Jahr und 14 Tage, wenn der Bauunternehmer die Widerrufsbelehrung vergisst oder sich bei der Belehrung nicht an die strikten Formulierungsvorgaben des Gesetzes hält. Widerrufen werden kann der Bauvertrag auch dann, wenn die Bauleistungen bereits begonnen oder gar fertiggestellt wurden. Zu zahlen ist in diesem Fall dann nur Wertersatz – welcher durchaus niedriger ausfällt als die eigentliche Vergütung.

Änderungsleistungen: Keine Vergütung für Mehraufwand, wenn ein Planungsauftrag vorliegt

Bauunternehmer, die für die Planung von Änderungen beauftragt sind, können für Änderungsleistungen, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig sind, keine Vergütung für vermehrten Aufwand beanspruchen. Damit soll erreicht werden, dass derjenige der plant, auch das Risiko seiner unvollständigen und unrichtigen Planung tragen soll – der Verbraucher darf nicht für die fehlerhafte Planung des Bauunternehmers in Zahlungsanspruch genommen werden.

Baubeschreibung: Festlegung des Zeitpunkts der Fertigstellung oder Dauer der Baumaßnahmen

Nach dem neuen Baugesetz muss der Bauvertrag künftig eine Baubeschreibung in Textform enthalten. In dieser muss der Zeitpunkt der Fertigstellung oder die Dauer der Baumaßnahmen (sollte der Baubeginn noch nicht feststehen) festgelegt sein. Die Baubeschreibung muss außerdem die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerkes darstellen: Art und Umfang der gebotenen Leistung, Gebäudedaten sowie Angaben zur Baukonstruktion und Bauphysik.

Verbesserung für Bauunternehmer: Abnahmeregelung bei bestehenden Mängeln

Auch für den Bauunternehmer ergeben sich durch die Änderungen einige Verbesserungen. Wenn der Besteller bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels die Abnahme des Werks verweigert, so reichte nach bisherigem Recht zur Abnahmeverweigerung das Schweigen des Bestellers aus. Nach der neuen Gesetzeslage muss der Besteller das Werk auf Mängel prüfen und diese auch benennen, um die Abnahme verweigern zu können. Um die Beweisschwierigkeiten des Bauunternehmers bei der verweigerten Abnahme durch den Besteller zu verringern, sehen die Neuregelungen vor, dass der Besteller auf Verlangen des Bauunternehmers an der Feststellung des Zustandes – und der etwaigen Mängel – mitwirken muss. Auch die fiktive Abnahme ist neu geregelt: Ein Werk gilt nun als abgenommen, wenn der Besteller nach Fertigstellung des Werks die Annahme nicht innerhalb einer vom Bauunternehmer gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Fazit: Neues Baurecht ist Reform für mehr Verbraucherschutz

Das neue Baurecht hat an vielen Stellen, die bislang für Verbraucher Nachteile und Schwierigkeiten darstellen, grundlegende Änderungen vorgenommen. Verbraucher sind im Bereich des Baurechts nun wesentlich besser geschützt. Bei Fragen zu Bauverträgen und zum Ausloten der Vorteile, die durch das neue Baurecht entstehen, ist das Einholen juristischer Beratung von Vorteil. 


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