Bausparkassen kündigen Bausparverträge: Jetzt reiht sich auch die Schwäbisch Hall ein

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In den letzten Monaten sind immer mehr Bausparkassen dazu übergegangen, ihren Kunden die Bausparverträge zu kündigen. Mittlerweile gehört auch die große Bausparkasse Schwäbisch Hall zu dieser Gruppe.

Bei vielen Kunden stößt dies auf großes Unverständnis.

Ist die Kündigung rechtmäßig?

Für diese Frage ist die Auslegung von § 489 BGB entscheidend. Diese Vorschrift gibt dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht nach zehn Jahren Laufzeit.

Die Anwendung dieser Vorschrift überrascht zunächst, da ein Bausparvertrag kein Darlehensvertrag ist. Die Bausparkassen haben sich jedoch hierbei eine spitzfindige Argumentation ausgedacht: Sie definieren sich selbst als Darlehensnehmer. Mit anderen Worten: Der Bausparkunde soll der Bausparkasse ein Darlehen eingeräumt haben.

Diese etwas künstlich wirkende Konstruktion führt dazu, dass die Bausparkasse sich auf die Kündigungsvorschriften des Darlehensrechts berufen dürfen soll.

Ist § 489 BGB überhaupt auf Bausparverträge anwendbar?

Schon die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift auf Bausparverträge ist heftig umstritten. Zielsetzung eines Bausparvertrages ist es ja nicht, dass der Bausparkunde der Bausparkasse ein Darlehen zur Verfügung stellen will. Vielmehr ist die Zielsetzung, Kapital anzusparen, um dieses dann in eine Immobilie zu investieren.

Ein weiterer Gesichtspunkt spricht gegen die Anwendbarkeit von § 489 BGB:

Wie das OLG München in seinem Urteil vom 21.11.2011, Az. 19 U 3638/11, ausgeführt hat, ist § 489 BGB eine eindeutig verbraucherschützende Norm. Ein Unternehmen wie eine Bank oder Bausparkasse soll sich daher nicht auf § 489 BGB berufen dürfen.

Siehe hierzu OLG München, Urteil vom ein 21.11.2011:

„An der Nichtanwendbarkeit des § 489 BGB ändert auch die Bezeichnung als Darlehen durch die Parteien selbst (Anlagen K 3 und K 4) nichts, da es wie auch sonst auf den tatsächlichen Inhalt des Vertrages ankommt. Gegen die Anwendung von § 489 spricht vorliegend zusätzlich, dass es sich bei § 489 BGB wie bei der Vorgängervorschrift des § 609a BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.1998, 9 U 177/98, WM 1999,1007ff.) um eine speziell verbraucherschützende Bestimmung handelt, die also nach Sinn und Zweck nicht zugunsten der Klägerin als Kreditinstitut eingreifen kann.“

Somit sprechen erhebliche Argumente gegen eine Kündbarkeit von Bausparverträgen.

Auf die Vertragsbedingungen achten

Man sollte jedoch zusätzlich noch die Vertragsbedingungen der Bausparkasse prüfen.

Auch in diesen kann ein Kündigungsrecht vorgesehen sein. Häufig ist dieses Kündigungsrecht jedoch auf den Fall beschränkt, dass der Bausparkunde seine vertraglichen Pflichten verletzt.

Geben auch die Vertragsbedingungen kein Kündigungsrecht her, dürfte die Kündigung der Bausparkasse unwirksam sein.

Erstberatung sinnvoll?

Im Rahmen einer Erstberatung, die ich für 60,00 € inklusive Umsatzsteuer anbiete, erfahren betroffene Bausparkunden, ob die Kündigung rechtmäßig ist.

Die Bausparkassen kalkulieren damit, dass sich nur ein kleiner Teil der betroffenen Bausparkunden wehrt. Auf diese Weise sparen die Bausparkassen erhebliche Zinsen, die sie ansonsten den Bausparkunden gutschreiben müssten.

Da es sich bei Bausparverträgen um langfristige Verträge handelt, sind dabei erhebliche Summen im Spiel. Eine Erstberatung lohnt sich daher in der Regel für den Bausparkunden finanziell.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho



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