Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB

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In der Praxis stellt sich wiederholt die Problematik, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB entsprechend den Kriterien der BGH-Rechtsprechung vorgelegen hat (vgl. dazu BGH Urteil vom 05.10.2011, Aktenzeichen XII ZR 117/09). Die Lebensgemeinschaft wird jedoch kurz vor einer Abänderungsklage wegen nachehelichen Unterhalts oder während des Rechtsstreits für beendet erklärt.

Der BGH bestätigt, dass der Unterhaltsanspruch nach Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft wieder aufleben kann(vgl. BGH, FamRZ 2011, 1498). Hierzu ist jedoch eine Zumutbarkeitsprüfung erforderlich, die alle Umstände der Lebensgemeinschaft berücksichtigt, nämlich den Bestand und Dauer der aufgelösten Lebensgemeinschaft. Entscheidend ist zu prüfen, ob sich der Unterhaltsberechtigte somit aus der ehelichen Solidarität endgültig herausgelöst hat und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt.

Als neuer Ausschlusstatbestand nach Beendigung der Lebensgemeinschaft kommt § 1579 Nr. 8 BGB in Betracht, nämlich ein anderer Grund, der „ebenso schwer wiegt wie die in der Nummer 1 bis 7 aufgeführten Gründe".

Hierbei spielt die Dauer der aufgelösten Lebensgemeinschaft oder mehrfache Beendigung der Lebensgemeinschaft und die Gründe Wiederaufleben eine Rolle. Ebenso ist danach zu fragen, unter welchen Begleitumständen die aktuelle Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde und eine neue Lebensgemeinschaft begründet worden ist(vgl. Maurer, FamRZ 2011, 1503 Anm. zu BGH FamRZ 2011, 1498 ff.).

Es ist auch danach zu fragen, mit welchen belastenden Auswirkungen auf den Unterhaltspflichtigen die nunmehr aufgelöste verfestigte Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit gelebt worden ist. Der Verlust des Freundeskreises, Ausschluss von wichtigen Familienfesten und Zurücksetzung durch eigene Kinder wegen des neuen Partners spielen hierbei eine wichtige Rolle.

Fazit:

Das Wiederaufleben des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft oder Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft beschäftigt die Familiengerichte nicht unerheblich. Oftmals sind die Kriterien einer Verfestigung streitig. Wenn diese stichhaltig vorliegen, kommt der Einwand der Beendigung der Lebensgemeinschaft. Hierbei spielt der Sachvortrag der Parteien und das soziale Gefüge eine entscheidende Rolle. Die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast für die Verfestigung der Lebensgemeinschaft treffen den Unterhaltsschuldner. Die anschließende Beweislast für die Beendigung wird der Unterhaltsgläubiger erfahrungsgemäß erbringen können. Die sich daran anschließenden Kriterien für ein Wiederaufleben sind an den dargelegten Lebensumständen zu messen. Die Gründe der Beendigung muss der Unterhaltsgläubiger glaubhaft darlegen. Die Auswirkungen und Unzumutbarkeitserwägungen müssen sich aus dem Sachvortrag des Unterhaltsschuldners ergeben.

Es ist deshalb eine zweistufige Prüfung erforderlich. In der Praxis werden Abänderungsanträge fälschlicherweise mit dem Hinweis zurückgewiesen, die verfestigte Lebensgemeinschaft sei ohnehin beendet, weshalb ein Unterhaltsausschluss nicht möglich sei.

Dr. jur. Werner Nickl, Fachanwalt Familienrecht, Eislingen


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