Beerdigung von Quotenabgeltungsklauseln in Wohnungsmietverträgen

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Sachverhalt:

Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. September 2007 – VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14 ff.).

Urteil BGH – VIII ZR 242/13 vom 18.03.2015

Entscheidung:

Nach Rechtsansicht des BGH kann es offen bleiben, ob die Quotenabgeltungsklausel schon gegen das Transparenzgebot verstößt. Die Quotenabgeltungsklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB letztlich nicht stand. Denn der Mieter kann zum Zeitpunkt des Beschlusses des Mietvertrages (noch) nicht absehen, welcher Renovierungsbedarf bei Beendigung des Mietverhältnisses bei einem individuellen Nutzungsverhalten vorliegt, insbesondere da die Beendigung ja nicht vorhersehbar ist. Solch eine Bestimmung benachteiligt den Mieter unangemessen.

Praxistipp:

Es geht um Ihr Geld als Mieter. Spätestens bei Beendigung des Wohnungsmietvertrages sollte man am besten durch einen Rechtsanwalt sorgsam prüfen, ob in ihrem Einzelfall die Quotenabgeltungsklausel unwirksam ist. Dies hätte zur Folge, dass der Vermieter die Kosten der Schönheitsrenovierung zu tragen hat. Auch stellt sich nunmehr die Frage, ob die gleichen Argumente für den Gewerberaummieter zutreffen.

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