Befangenheitsantrag als Verteidigung in Strafsachen sinnvoll oder nicht? Wahlverteidiger?!

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Befangenheitsantrag als Verteidigung in Strafsachen sinnvoll oder nicht?

Der Verteidiger sollte sich bereits grundsätzliche Gedanken darüber gemacht haben, bevor er wegen des Gebots der unverzüglichen Geltendmachung einen Befangenheitsantrag unter Zeitdruck stellt. Der Befangenheitsantrag ist als prozesstaktisches Mittel einzusetzen, wenn rechtliche oder psychologische Gründe dafür vorliegen. Übergeordneter Gesichtspunkt für den Verteidiger ist das Interesse des Mandanten. Es sollte sich zum einen die Frage gestellt werden: Welchen Nutzen und welchen Schaden kann ein Ablehnungsantrag dem Angeklagten bringen? Diese Frage sollte objektiv betrachtet werden, sodass die übergroße Ängstlichkeit im Umgang mit dem Befangenheitsantrag schwindet und die Emotionalität im Umgang damit in Griff zu bekommen. Der Befangenheitsantrag sollte aus Sicht des Verteidigers im Wohl des Mandanteninteresses auf einen prozessorrelevanten Sachverhalt sein. Es versteht sich von selbst, dass keine unüberlegte Reaktion auf jede emotionale Regung des Richters sowie kein Routineantrag gestellt wird.

Bei der Beantwortung der Frage nach Schaden und Nutzen des Befangenheitsantrags für den Mandanten sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: es überschneiden sich nur teilweise die tatsächliche Befangenheit des Richters und die Möglichkeit einer erfolgreichen Ablehnung. Die Voreingenommenheit ist ein innerer Vorgang der nicht unbedingt nach außen zum Ausdruck kommen muss. Die begründete Richterablehnung erfordert auf der anderen Seite nur die Besorgnis der Befangenheit und nicht deren tatsächliches Vorliegen. Die wirkliche Voreingenommenheit des Richters zuungunsten des Angeklagten ist in vielen Fällen offensichtlich. In anderen Fällen bedarf es aber durchaus einer guten Menschenkenntnis. Es erleichtert durchaus die Beurteilung, wenn der Verteidiger den Richter bereits aus anderen Verfahren kennt. Es gibt Richter, die dem Angeklagten an jedem Verhandlungstag mehrere Ablehnungsgründe bieten. Jedoch weist der Verteidiger, dass der Mandant in der Sache eine ihm günstige Entscheidung erhalten wird. In einem solchen Fall sollte der Verteidiger sich sehr genau überlegen, ob er einen Befangenheitsantrag stellt.

Jedoch wäre es ein grober Fehler, wenn neben der Befangenheitsvermutung zusätzlich noch ein Ablehnungsgrund vorliegt, auf einen Befangenheitsantrag zu verzichten. Fraglich ist, wie mit dem prozesstaktischen Mittel bei einem tatsächlich befangenen Richter zu verfahren ist, wenn die Erfolgsaussicht des Ablehnungsantrags ungewiss ist. Generell sollte man nicht zögerlich mit diesem prozesstaktischen Mittel umgehen, da dieser Umstand revisionsrechtlich von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Zudem ist bei einem Richter, bei dem der Angeklagte keine mildernden Umstände für den Fall der Ablehnung des Befangenheitsantrags zu erwarten hat, dies kein zusätzlich großer Schaden. Es kann gemutmaßt werden, inwieweit die Empfindlichkeit des Richters durch einen Befangenheitsantrag auf seine Entscheidung Einfluss genommen hat. Diesbezüglich gibt es leider keine Untersuchungen. Jedenfalls weiß der abgelehnte Richter, dass die Verteidigung sich nicht alles gefallen lassen wird.

Insbesondere wird beobachtet, dass mit diesem prozesstaktischen Mittel sehr selten vor Gericht agiert wird, da das Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Richter augenblicklich nicht ins Wanken geraten soll, was jedoch aus meiner Sicht kritisch ist. Es sollte sich oftmals die Stellung des Verteidigers verdeutlicht werden. Aus meinen eigenen Erfahrungen greifen Pflichtverteidiger seltener zu diesem prozesstaktischen Mittel als die Wahlverteidiger. Es wird beobachtet, dass die Pflichtverteidigungen weitestgehend an die den Richtern bekannten Anwälten verteilt werden, obwohl bei den Anwaltskammern Listen der Pflichtverteidiger bereitliegen. Wünschenswert wäre eine gerechte und transparente Verteilung wie die des gesetzlichen Richters, sodass eine optimale Verteidigungsperspektive entsteht und der Angeklagte nicht schutzlos gestellt ist. Im Übrigen sollte prozesstaktisch erwogen werden, ob neben dem Pflichtverteidiger noch ein Wahlverteidiger beauftragt wird. Ich stelle mich Ihnen hierbei gerne zur Verfügung, damit wir eine für Sie günstige Verteidigungsstrategie im Team erarbeiten können


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