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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei berufsfremden Tätigkeiten – immer zum Anwalt

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Beschäftigte sind nach den verschiedenen Sozialgesetzbüchern (SGB) in der Regel in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung pflichtversichert. Für einige Berufsgruppen bestehen besondere Versorgungseinrichtungen (z. B. Versorgungswerke der Rechtsanwälte, Ärzte). Damit keine doppelte Beitragszahlung erfolgt, können sich diese Berufsgruppen zu Gunsten eines Versorgungssystems entscheiden. Wichtig ist dabei, dass die Deutsche Rentenversicherung einen Bescheid zu Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu Gunsten des Versorgungswerkes erlassen muss. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Tätigkeit „berufsbezogen“ ist. 

Zur Frage einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei berufsfremden Tätigkeiten hat das Landessozialgericht Hessen (LSG) mit Urt. v. 19.12.2019 – L 1 KR 267/19 – wie folgt entschieden:

„(…) Nach Auffassung des Senats eröffnet daher zunächst jede Beendigung oder Unterbrechung des „Hauptberufs“ grundsätzlich den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 kommt eine Erstreckung der Befreiung jedoch nur dann in Betracht, „wenn der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) auch weiterhin vorliegt; (…)“

Ergänzungen des Experten für Rentenrecht:

Das LSG behandelt einen in der Praxis weitestgehend unbekannten Fall. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nach dem Gesetz auch dann möglich, wenn eine völlig fachfremde Tätigkeit aufgenommen wird. Der Sinn der Vorschrift liegt in der Sicherstellung eines einheitlichen Alterssicherungssystems. Es soll verhindert werden, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit zum Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Damit ist auch bereits die wesentliche Bedingung definiert.

Die fachfremde Tätigkeit muss befristet sein. Nach Auffassung des LSG kommt eine Befreiung für die fachfremde Tätigkeit auch dann in Betracht, wenn die eigentliche berufsbezogene Tätigkeit beendet wurde. Wie lange die fachfremde Tätigkeit befristet sein kann, ist bislang unklar. Im vorliegenden Fall bezog sich die Befristung auf einen Zeitraum von ca. 1 Jahr. Es ist nach Auffassung des Verfassers denkbar, dass die Zeitspanne von 2 Jahren des §14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz maßgeblich sein könnte. Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (anhängig: BSG B 5 RE 2/20 R).

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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