Befristeten Arbeitsvertrag kündigen – das gilt rechtlich

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Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen

Ob im (Profi-)Sport, in der Wissenschaft oder in der Gastronomie – befristete Arbeitsverträge finden sich in unzähligen Branchen. Für Arbeitgeber sind befristete Anstellungen oft vorteilhaft: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Ablauf einer vorher vereinbarten Zeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Was aber, wenn eine der Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis schon früher beenden will? Hier zeigt sich die Crux befristeter Verträge: Für die Kündigung gelten besondere Regeln.


Befristeter Arbeitsverträge: Diese Formen gibt es

Nach § 3 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) lassen sich Arbeitsverhältnisse für eine bestimmte Zeit befristen. Dabei sind zwei Formen an befristeten Arbeitsverträgen zu unterscheiden: Verträge mit einem fixen Enddatum (Zeitbefristung) und Verträge, deren Dauer sich nach der Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung richtet (Zweckbefristung).


Ist die Befristungsabrede wirksam getroffen, endet das Arbeitsverhältnis automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Kündigung ist daher nur notwendig, wenn sich Arbeitnehmer oder Arbeitgeber früher vom Vertrag loslösen möchten.  


Befristeten Arbeitsvertrag kündigen: Außerordentliche Kündigung immer möglich

Eine außerordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags ist uneingeschränkt möglich, sofern deren Voraussetzungen vorliegen. Das gilt selbst dann, wenn die außerordentliche Kündigung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss ist nämlich unwirksam.

Gewalt durch Arbeitnehmer berechtigt auch bei befristeten Verträgen meist zur Kündigung.

Eine außerordentliche und meist fristlose Kündigung setzt zwingend einen wichtigen Grund voraus. Arbeitgeber können einen befristeten Vertrag beispielsweise fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer eine so schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für auch nur einen weiteren Tag unzumutbar ist. Das ist beispielsweise bei Straftaten wie Diebstählen oder Körperverletzungen durch den Mitarbeiter der Fall. Auch als Arbeitnehmer können Sie ein Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, etwa wenn der Arbeitgeber wiederholt trotz Abmahnung das Gehalt nicht bezahlt.

Aufgrund der hohen Anforderungen und engen Fristen für eine außerordentliche Kündigung sollten Sie sich zuvor aber durch einen Experten im Arbeitsrecht beraten lassen. Durch meine große Erfahrung im Arbeitsrecht kann ich Ihnen bei allen Fragen sofort zur Seite stehen.


Ordentliche Kündigung von befristeten Verträgen nur eingeschränkt

Eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich nicht möglich. Sie ist nach § 15 Abs. 4 TzBfG ausgeschlossen, sofern nicht eine der folgenden Ausnahmen vorliegt:


  • Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag: Ist die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung explizit vertraglich festgehalten, kann das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Ende gekündigt werden. Wichtig ist allerdings, dass die Klausel klar und verständlich formuliert ist und beiden Seiten die ordentliche Kündigung erlaubt. Etwaige Kündigungsschutzvorschriften und Vorschriften zur Kündigungsfrist gelten auch in diesem Fall. Existiert ein Betriebsrat muss auch dieser ordnungsgemäß angehört werden.
  • Lange Beschäftigung: Gibt es keine Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag, kann ein Arbeitnehmer trotzdem ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende kündigen, wenn die Befristung für eine längere Zeit als fünf Jahre vereinbart wurde.
  • Insolvenz: Ist der Arbeitgeber in Insolvenz geraten, existiert zudem ein Recht zur ordentlichen Kündigung durch den Insolvenzverwalter. Für den Arbeitnehmer entsteht dagegen nicht automatisch ein Kündigungsrecht.

Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung bei Zeitverträgen

Wie bei jedem anderen Arbeitsvertrag können befristete Verträge durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden. Hierzu müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die vorzeitige Aufhebung des Vertrages einigen. Als Arbeitnehmer sollten Sie an dieser Stelle allerdings vorsichtig sein: So drohen bei einem Aufhebungsvertrag teils enorme Nachteile beim Arbeitslosengeld, wenn der Vertrag nicht sauber formuliert ist. Auch verzichten Sie auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage und damit häufig auf die Möglichkeit einer (hohen) Abfindung.


Aus diesem Grund sollten Sie vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags stets einen Anwalt einschalten. Als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht berate ich Sie über all Ihre Möglichkeit und verhandle für Sie den gewünschten Aufhebungsvertrag mit Abfindung heraus.


Fazit: Das Befristungsende ist nicht unumgänglich

Möchten Sie frühzeitig aus einem befristeten Arbeitsvertrag aussteigen, stehen Ihnen verschiedene Wege offen. Aufgrund der vielen Besonderheiten empfiehlt es sich immer, einen erfahrenen Rechtsanwalt aus dem Bereich des Arbeitsrechts hinzuziehen. Nutzen Sie gerne die Kontaktfunktion auf dieser Seite, um mich zu erreichen.


Übrigens: Auch ohne Kündigung ist die Befristung nicht in Stein gemeißelt. Das Gesetz sieht für Befristungen hohe Anforderungen vor, die Arbeitgeber nicht selten übersehen. Mit einer Befristungskontrollklage können Sie als Arbeitnehmer in diesen Fällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unbestimmte Zeit verlangen oder zumindest noch eine Abfindung herausschlagen.

Foto(s): @pixabay.com/users/aymanejed-1888423/, @pixabay.com/users/ryanmcguire-123690/

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