Begrenzung des Unterhaltes nach Scheidung u. ehebedingte Nachteile wegen Haushaltsführung u. Kindererziehung

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Seit Anfang 2008 sieht das Gesetz nach der Unterhaltsreform für nachehelichen Unterhalt in § 1578 b BGB die Möglichkeit der Begrenzung und zeitlichen Befristung vor. Der Bundesgerichtshof hat nun mit seiner kürzlich erschienenen Entscheidung vom 06.10.2010 die Grundsätze zur eventuellen Begrenzung und Befristung noch einmal geordnet und zusammengefasst.

Es ist nunmehr zum Thema Unterhalt bei Trennung und Scheidung eine bessere Übersicht für den Rechtssuchenden und seinen Anwalt aus dem Bereich des Familienrechts gegeben.

Warum ist diese Entscheidung für lange bestehende Ehen so wichtig?

Die Entscheidung ist deshalb besonders wichtig für die Betroffenen (Ehefrauen), weil sie deutlich hervorhebt, dass für die Frage einer Einschränkung und Befristung des grundsätzlich unbefristeten Anspruches auf Ehegattenunterhalt nicht nur entscheidend ist, ob dem Unterhaltsberechtigten (in der Regel der Ehefrau) ehebedingte Nachteile durch Berufseinschränkung wegen Haushaltsführung und Kindererziehung entstanden sind. Denn hier ist es häufig so, dass diese Nachteile durch den ohnehin durchzuführenden Ausgleich der Ansprüche wegen Altersvorsorge und auch den Zugewinnausgleich im Vermögensbereich ausgeglichen sein können.

Vielmehr ist bei einer trotz Ausgleichung bei Scheidung von jeweiligen Rentenansprüchen und Vermögenszuwächsen während der Ehe und insoweit nicht mehr feststellbaren groben Nachteilen beim Unterhaltsberechtigten, jedenfalls bei einer ungünstigen Versorgungssituation und Altersabsicherung, trotzdem auch noch das Vertrauen in den Bestand der Ehe bei langer Ehezeit für den Fall unzureichender Versorgung und nicht vorliegender Möglichkeit eines Aufbaus einer eigenen Altersabsicherung zu berücksichtigen.

In diesem Fall hat dann auch eine Herabsetzung und Befristung unter Umständen zu unterbleiben, was insbesondere für die "Teilzeit/Hausfrauenehe" und einer Trennung im mittleren Alter ganz erhebliche Bedeutung für die künftige Aufrechterhaltung des Lebensstandards nach den ehelichen Verhältnissen haben wird.

Es ist danach im Bereich Ehegattenunterhalt grundsätzlich festzustellen:

1. Bei einer Trennung besteht bei ausreichender Leistungsfähigkeit regelmäßig bei einem Einkommensunterschied zunächst immer ein Anspruch auf Unterhaltszahlung gegen den besser verdienenden Ehegatten. Eigenverantwortungsobliegenheiten oder Billigkeitserwägungen gibt es zunächst nicht, so dass das gemeinsame Einkommen ermittelt und nach den gesetzlichen Regeln aufgeteilt wird.

2. Nach der Scheidung besteht grundsätzlich ein Anspruch des weniger Verdienenden auf Aufstockung bis zu seinem eheangemessenen Bedarf, wenn keine oder nur eine unzureichenden Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes erlangt werden kann.

Dieser Anspruch kann herabsetzbar oder zeitlich befristet werden, nach den oben dargestellten Grundsätzen der Billigkeit. Eine sehr genaue Analyse des Einzelfalles ist, besonders bei langer Ehezeit und unzureichender eigener Versorgung, dringend anzuraten und wegen der komplexen Materie nur durch einen erfahrenen Rechtsanwalt aus dem Familienrechtsbereich zu leisten.

Von Rechtsanwalt Stefan Buri

(Ehe- und Familienrecht)

Rechtsanwälte Luppe und Partner

Schiffbeker Weg 20-22

22111 Hamburg

Tel.: (040) 7323051

Web: www.ergolex.de


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