Begriffe des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts

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Kleines Lexikon mit wichtigen Begriffen des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts


Rechtsanwalt Dr. Bernd Lorenz ist Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Im Folgenden hat er für Sie wichtige Begriffe aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts zusammengestellt.


Design

die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt (§ 1 Nr. 1 DesignG)

  • Design ist der deutsche Begriff. Das europäische Recht spricht nicht von Design, sondern von Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Erschöpfungsgrundsatz 

Der Rechteinhaber kann die Weiterverbreitung des Werkes, der Erfindung etc. nicht verbieten, wenn dieses rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.

  • Er gilt im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (siehe z.B. § 17 Abs. 2 UrhG, § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG, § 24 Abs. 1 MarkenG, § 48 DesignG), ist aber im Patentrecht nicht kodifiziert.
  • Wegen des Territorialitätsprinzips gilt der Erschöpfungsgrundsatz nur innerhalb des Landes, in dem das Werk, die Erfindung etc. in Verkehr gebracht wurde.
  • Nach dem EuGH gilt der Erschöpfungsgrundsatz innerhalb der gesamten Europäischen Union (europaweite Erschöpfung).


Fiktive Lizenzgebühr

Der Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Werkes bzw. zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 139 Abs. 2 S. 3 PatG).

  • Das Gericht kann die fiktive Lizenzgebühr im Verletzungsprozess schätzen (§ 287 ZPO). Wenn der Verletzte keine eigenen Preislisten hat, ist der Betrag zugrunde zu legen, der branchenüblich ist. Im Urheberrecht wird dazu auf die Vergütungsregeln der Verwertungsgesellschaften und Verbände zurückgegriffen.


Fliegender Gerichtsstand

Wenn eine Wettbewerbs- oder Schutzrechtsverletzung über das Internet begangen wird, kann grundsätzlich in ganz Deutschland geklagt werden. Ganz Deutschland ist dann nämlich Begehungsort der unerlaubten Handlung (§ 14 Abs. 2 S. 2 UWG, § 32 ZPO). Denn das Internetangebot ist in ganz Deutschland abrufbar.

  • Der fliegende Gerichtsstand ist in den letzten Jahren eingeschränkt worden. Unter den Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 S. 1 UrhG bzw. § 14 Abs. 2 S. 3 UWG muss der Beklagte bei dem Gericht seines Wohnortes verklagt werden.
  • Zu beachten ist nur, dass es in Deutschland Zuständigkeitskonzentrationen gibt. Nicht jedes Gericht ist auch für Wettbewerbs-, Urheberrecht oder gewerbliche Schutzrechte zuständig. Vielmehr haben die Bundesländer die Zuständigkeiten auf bestimmte Gerichte konzentriert (siehe Lorenz JURA 2010, 46 [48 ff.]).


Formenschatz 

die Gesamtheit der vor dem Anmeldetag offenbarten Muster


Geographische Herkunftsangabe

Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 126 Abs. 1 MarkenG)


Geschäftliche Bezeichnung

Geschäftliche Bezeichnung ist der Oberbegriff für Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 Abs. 1 MarkenG).


Lizenz

die Einräumung einer Nutzungsbefugnis

  • einfache Lizenz: Das Recht, den Schutzgegenstand neben anderen Personen zu benutzen (ein schuldrechtlich wirkendes Benutzungsrecht).
  • ausschließliche Lizenz: Dem Lizenznehmer wird die Nutzungsbefugnis unter Ausschluss anderer Personen eingeräumt (eine Rechteeinräumung mit quasi-dinglicher Wirkung).


Marke

eine geschützte Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen

  • Wortmarke: eine Form der Marke, die aus Wörtern, Zahlen, Buchstaben oder sonstigen Schriftzeichen besteht
  • Bildmarke: eine Form der Marke, die aus Bildern, Bildelementen oder Abbildungen besteht
  • Wort-Bildmarke: eine Kombinationsmarke mit einem Wort- und einem Bildbestandteil


Neuheitsschonfrist

Eine Offenbarung vor der Anmeldung ist nicht neuheitsschädlich, wenn sie nicht länger als ein bestimmter Zeitraum zurückliegt (§ 6 DesignG, § 3 Abs. 5 PatG, § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG).


Priorität

der Zeitrang einer früheren Anmeldung


Schutzrechtsverletzung

Jede Rechtsausübung, die dem Inhaber des Schutzrechts vorbehalten ist.

  • Urheberrechtsverletzung: Jede Rechtsausübung, die dem Urheber vorbehalten ist.
  • Markenrechtsverletzung: Jede Rechtsausübung, die dem Markeninhaber vorbehalten ist.


Seniorität

der Zeitrang einer nationalen Marke, auf die verzichtet wurde bzw. die erloschen ist (Art. 39 UMV)


Territorialitätsprinzip

Das Schutzrecht gilt nur innerhalb des Gebietes der Erteilungsstaates.

  • Das Schutzrecht muss in jedem Land neu angemeldet werden.
  • Grundsatz der Unabhängigkeit der Schutzrechte: Die Schutzrechte in den verschiedenen Ländern unterliegen jeweils einem individuellen Schicksaal.


Torpedo

Der Rechtsverletzer erhebt eine negative Feststellungsklage bei einem Gericht seiner Wahl, um zu verhindern, dass der Schutzrechtsinhaber eine Verletzungsklage bei einem zuständigen Gericht seiner Wahl einreicht.

  • Der Rechtsverletzer erhebt bspw. eine negative Feststellungsklage im Ausland, um zu verhindern, dass er in Deutschland auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt wird. In einigen Ländern kann es Jahre dauern bis überhaupt über die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage entschieden wird. Solange kann der Schutzrechtsinhaber wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit keine Klage einreichen.


Unternehmenskennzeichen

Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG)

  • Unternehmenskennzeichen sind im deutschen Recht automatisch geschützt, ohne dass die Eintragung in ein Register erforderlich ist.


Werk

eine persönlich geistige Schöpfung der Literatur, Wissenschaft oder Kunst (§ 2 UrhG)


Werktitel

Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (§ 5 Abs. 3 MarkenG)


Zweckübertragungstheorie

Der Umfang der Überlassung der Rechte an den Lizenznehmer ist durch den Vertragszweck begrenzt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Rechteinhaber Rechte nur in dem Umfang überträgt, der für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist (§ 31 Abs. 5 UrhG).



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