Behandlungsfehler: Neurologische Ausfallerscheinungen nach verspäteter Bandscheibenoperation

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Landgericht Mosbach - vom 27. Juli 2015

Behandlungsfehler: Neurologische Ausfallerscheinungen nach verspäteter Bandscheibenoperation; 60.000,- Euro; LG Mosbach, Az. 1 O 59/13

Chronologie:

Die Klägerin bemerkte im Februar 2010 starke Schmerzen an der Lendenwirbelsäule 4/5, die sich linksseitig vom Gesäß über den hinteren Oberschenkel nach unten zogen, weshalb sie in einem von ihr selbst angeforderten Rettungswagen bei der Beklagten eingeliefert wurde. Dort wurden Röntgenbilder gemacht, am Folgetag auch ein MRT und die Verdachtsdiagnose eines Rezidivbandscheibenvorfalls L 4/5 gestellt. Weder am Tag der Aufnahme noch am Folgetag wurde die Klägerin von einem Neurochirurgen untersucht, obwohl sie auf bestehende Defäkationsbeschwerden hingewiesen hatte.

Behandlungsfehlerhaft wurde die Klägerin erst drei Tage später von einem Neurochirurgen untersucht, der einen großen Bandscheibenvorfall mit Reiterhosensyndrom diagnostizierte, weshalb eine schnellstmögliche Operation unumgänglich war. Daraufhin wurde die Klägerin noch am selben Tag in eine andere Klinik verbracht und operiert.

Die Klägerin leidet seither unter neurologischen Ausfallsymptomen, ständigen Rückenschmerzen und Taubheitsgefühl, das sich bis in den Genitalbereich zieht. Durch diese schwerwiegenden körperlichen Einschränkungen leidet die Klägerin zudem unter starken psychischen Problemen. Eine gesundheitliche Besserung ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.

Den behandelnden Ärzten im Hause der Beklagten ist vorzuwerfen, dass die Klägerin bereits am Tage der Einlieferung hätte operiert werden müssen. In diesem Fall hätte sich der Bandscheibenvorfall nicht derart ausgeweitet, bzw. hätte verhindert werden können.

Verfahren:

Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat einen Behandlungsfehler bestätigt.

Das Landgericht hat den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Danach erhält die Klägerin eine Gesamtabfindung in Höhe von 60.000,00 €.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Es ist nicht immer einfach für Mediziner, den richtigen Zeitpunkt für einen operativen Eingriff zu bestimmen: lässt er sich zu viel Zeit, kann diese Entscheidung in einem Regressverfahren als verspätet angesehen werden. Wird indes zu früh operiert, könnte die Indikation für eine solche Operation im Nachhinein als nicht gegeben angesehen werden. Ein Dilemma, in dem sich jeder Mediziner in Grenzfällen befindet, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist fest.


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