Beherzte Kritik, gesandt an eine öffentliche Stelle – Endstation Unterlassungsklage?

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Stellen Sie sich vor, Sie betreuen einen Ihnen nahestehenden Menschen, können die Betreuung jedoch aufgrund der beruflichen Belastung oder Wohnortwechsel selbst nicht länger ausüben. Sie regen bei Gericht eine Betreuung durch einen beruflichen Betreuer an, diese wird gewährt. Der Betreuer geht seiner Arbeit jedoch nicht nach, wie dies erforderlich und von diesem zu erwarten ist; er vernachlässigt seine Aufgaben.

Sie entscheiden sich, an das Betreuungsgericht zu schreiben und die von Ihnen festgestellten Umstände zu schildern. Sie wollen vor allem, dass die Angelegenheit überprüft wird. Als Nächstes erhalten Sie jedoch Post vom Zivilgericht, der berufliche Betreuer klagt: Sie sollen die Vorwürfe nicht weiter äußern oder verfolgen.

Nun fragen Sie sich sicher, ob es sein kann, dass man bei solcher Kritik Gefahr läuft, verklagt zu werden? Ob die Klage auf Unterlassung der Kritik in so einem Fall berechtigt oder unberechtigt ist, kommt auf den Inhalt der Beschwerde an.

Dabei ist allem voran zwischen zwei Arten von Äußerungen zu unterscheiden: Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. Als Meinungsäußerungen sind eigene Empfindungen und subjektive Wahrnehmungen einzuordnen. Als Tatsachenbehauptungen wiederum sind Äußerungen anzusehen, die auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar sind.

Zumindest bei Meinungsäußerungen sollte man Vorsicht walten lassen, da diese nur dann von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit erlaubt sind, wenn Sie den die Kritik Betreffenden nicht derart in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen, dass die Äußerungen rechtswidrig werden. Das Gericht hat dabei die Interessen abzuwägen. Wenn Sie jedoch wahre Tatsachen wiedergeben, welche Sie mit Beweisen belegen können, dürfen Sie diese auch öffentlich äußern. Das gilt auch, wenn die Tatsachen kritisch oder gar „anklagend" als Beschwerde an öffentliche Stellen weitergegeben werden.

Sofern Sie somit lediglich tatsächliche, beweisbare Umstände wiedergeben, die notfalls überprüfbar sind, wird eine Klage auf Unterlassung dieser Kritik ins Leere laufen. Die Unterlassungsklage hat dann keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger, der die Unterlassung der Kritik fordert, bleibt unter diesen Umständen letztlich sinnvollerweise nur noch, die Klage zurückzunehmen.

So ging es einer Mandantin, welche sich ein Herz fasste und Missstände aufdecken wollte. Der Kritik lagen beweisbare Umstände zugrunde. Die Klage wurde vom beruflichen Betreuer, nach einer Klageerwiderung unter Vorlage entsprechender Nachweise für den Wahrheitsgehalt der geäußerten Kritik, zurückgenommen. Die Unterlassungsklage muss somit nicht die Endstation sein. Lassen Sie sich also nicht einschüchtern, berechtigte Kritik zu äußern.

RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht


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