Behindertenparkplatz für Parkinson-Kranke möglich
- 2 Minuten Lesezeit
Auch bei an Parkinson erkrankten Menschen können die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) gegeben sein. Dies entschied das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16.03.2016, Az. B 9 SB 1/15 R. Dieses Merkzeichen berechtigt den Behinderten u. a. einen Behindertenparkplatz zu nutzen.
Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach den entsprechenden Vorschriften solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
In der maßgeblichen Vorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO) werden Beispiele für Personengruppen genannt, bei denen vermutet wird, dass sie sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Genannt werden zum Beispiel Querschnittsgelähmte und Doppeloberschenkelamputierte.
An Parkinson erkrankte Menschen werden nicht genannt. Sie können aber ebenfalls das Merkzeichen „aG“ erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und deshalb mit den beispielhaft genannten Personengruppen gleichzustellen sind; das heißt, wenn die Parkinsonerkrankung dauernd mit der gebotenen Einschränkung der Gehfähigkeit einhergeht.
Dabei ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das schwerste eingeschränkt sein muss. Ein vollständiger Verlust der Gehfähigkeit ist nicht erforderlich. Die Gehfähigkeit muss nur so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich ist, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen. Bei der Beurteilung, wann diese starke Einschränkung vorliegt, kann es zum Beispiel auf die Art und den Umfang der Pausen ankommen, die der Betroffene schmerz- oder erschöpfungsbedingt beim Gehen einer Strecke einlegen muss.
Diese Einschränkung der Gehfähigkeit muss dauernd vorliegen. Das bedeutet aber nicht, dass das ständig oder immer der Fall sein muss. Es reicht aus, wenn die Anstrengungen immer wieder und nicht nur vorübergehend auftreten und sich dies wie eine ständig große Anstrengung auswirkt. Nicht ausreichend ist, dass die dauernde Gefahr der Gehunfähigkeit besteht. Anhaltspunkt für das dauernde Vorliegen einer Gehunfähigkeit kann sein, dass der Betroffene dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist.
Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter 02 31 - 22 25 568 .
Artikel teilen: