Bei „Winnetou“-Filmtiteln muss drin sein, was drauf steht

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Landgericht Nürnberg-Fürth: Karl-May-Verlag kann Filmproduktion die Verwendung von „Winnetou“-Buchtiteln für deren Filme verbieten

Mit einem noch nicht rechtskräftigten Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth jetzt einer Klage des Bamberger Karl-May-Verlags gegen eine Filmproduktionsfirma stattgegeben. Der Produktionsfirma wurde untersagt, von dieser geplante Filme mit den Titeln „Winnetou und Old Shatterhand“, „Winnetou und der Schatz im Silbersee“ oder „Winnetous Tod“ auf den Markt zu bringen.

Auf den ersten Blick scheint dieses Urteil ein wenig verwunderlich, da der Schriftsteller Karl May bereits im Jahre 1912 verstorben ist. Nach den Regelungen des deutschen Urheberrechts gilt nämlich, dass 70 Jahre nach dem Tod des Autors dessen Werke gemeinfrei werden, also keinen urheberrechtlichen Schutz mehr genießen und deshalb grundsätzlich jedermann über die Werke frei verfügen kann. Das gilt grundsätzlich seit dem Ende des Jahres 1982 auch für die Bücher des „Winnetou“-Schriftstellers Karl May.

Dieses stellt der klagende Karl-May-Verlag auch nicht in Frage. Er beruft sich vielmehr geschickterweise auf das so genannte Titelschutzrecht gemäß § 5 Abs. 3 Markengesetz, welches ihm deshalb zustehe, weil er seit Jahrzehnten Bücher unter den genannten Titeln vertreibe. Danach dürfen zwar die Benutzer der Werke Karl Mays auch deren Titel benutzen. Nicht zulässig sei es aber, Filme, die mit den Geschichten Karl Mays tatsächlich nichts oder fast nichts zu tun hätten, unter diesen Titeln zu veröffentlichen.

Wo „Winnetou“ draufstehe, müsse auch „Winnetou“ drin sein

In einer Presseerklärung des Oberlandesgerichts Nürnberg wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23. Dezember 2015, Az. 4 HK O 1164/15, nicht rechtskräftig) dahingehend dargestellt, dass die vorgelegten Drehbücher der beklagten Filmproduktionsfirma zu weitgehend von den original „Winnetou“-Geschichten abweichen.

In den von der Beklagten geplanten Filmen würden zentrale Motive der Winnetou-Bücher fehlen, wie etwa die Blutsbrüderschaft zwischen Winnetou und Old Shatterhand. Zudem lebe Old Shatterhand abweichend vom Original als Farmer auf dem Land der Apachen. Anders als von der Beklagten behauptet, sei die Bezeichnung „Winnetou“ auch kein Synonym für einen Indianerhäuptling. Niemand spreche von einem „Winnetou“, wenn er allgemein einen edlen Indianerhäuptling meine.

Die zuständige Handelskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit ihrem Urteil nun zugunsten der Klägerin entschieden. Die von der Beklagten geplanten Filme würden sich so stark von den Romanvorlagen unterscheiden, dass nicht mehr von deren Verfilmung gesprochen werden könne. Nach dem Landgericht Nürnberg-Fürth besteht bei Benutzung der Titel deshalb eine Verwechslungsgefahr und damit gemäß § 15 Markengesetz ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Produktionsfirma der „Winnetou“-Remakes.

Im Jahre 2003 war der Karl-May-Verlag noch vor dem BGH gescheitert

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte damals über den Streit zu entscheiden, ob die Karl-May-Romantitel „Winnetou I“, „Winnetou II“, „Winnetou III“ und „Winnetous Erben“ dem Verlag das Recht geben, einer Filmproduzentin (Regina Ziegler) den Filmtitel „Winnetous Rückkehr“ zu untersagen (BGH, Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 171/00 – Winnetous Rückkehr).

Im Ergebnis verneinte der BGH dieses mit dem Argument, dass zwischen den Buchtiteln des Karl-May-Verlags und dem neu gewählten Filmtitel keine Verwechslungsgefahr bestehe. Denn aus dem Titelschutz der jeweiligen Romane als solchem könne ein Untersagungsanspruch für die Verwendung eines Titels für ein anderes Werk nur gefolgert werden, wenn eine so genannte Verwechselungsgefahr besteht. Der Filmtitel „Winnetous Rückkehr“ besage, dass sich der Film mit der Romanfigur Winnetou und seiner Rückkehr beschäftigt und sei somit im Hinblick auf die Roman-Titel „Winnetou I“, „Winnetou II“, „Winnetou III“ oder „Winnetous Erben“ ausreichend unterscheidungskräftig.

Fazit

Für Filmproduktionsfirmen und Kreative gilt, dass bei der Verfilmung von gemeinfreien Stoffen die Rechtsgrundsätze des Titelschutzes zu beachten sind. Will man zum Beispiel einen vorbestehenden „Winnetou“-Titel wie „Winnetou und der Schatz im Silbersee“ für ein neu zu schaffendes Werk rechtskonform verwenden, muss das neue Werk inhaltlich auf das Original ausreichend Bezug nehmen. Ansonsten dürfte eine so genannte Verwechslungsgefahr bestehen. Wenn man jedoch einen neuen Titel wie „Winnetous Rückkehr“ kreiert, der kein bestehendes Werk von Karl May bezeichnet, dann darf man das nach dem BGH, wenn die Handlung wiederum nicht mit bestehenden Karl-May-Werken übereinstimmt.

Innerhalb der Beratungsleistungen von Renner Morbach Rechtsanwälte steht auch der Bereich Titelschutz in seinen verschiedenen Facetten im Fokus. Wir unterstützen Sie beim Schutz von Werktiteln. Regelmäßig umfasst das auch das Schalten einer Titelschutzanzeige zur Vorverlagerung des Titelschutzes für den Mandanten, der bei Interesse in diesem Stadium noch anonym bleiben kann.

RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

www.renner-morbach.de


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