Beiträge zur Sozialversicherung nach unwirksamer Kündigung
- 3 Minuten Lesezeit
- Bis feststeht, ob ein Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt wurde, kann es dauern.
- Gemäß vielen Verträgen verfallen Lohnansprüche, wenn sie nicht zeitnah geltend gemacht werden.
- Beiträge zur Sozialversicherung werden erst nach Abschluss des Verfahrens fällig.
Ein Arbeitsverhältnis zu kündigen, klingt auch für Arbeitgeber zunächst gar nicht so schwer: Eine eindeutige schriftliche Erklärung kann bereits genügen. Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen 3-Wochen-Frist keine Kündigungsschutzklage, ist das Arbeitsverhältnis in der Regel beendet.
Zieht der Beschäftigte allerdings vor das Arbeitsgericht und einigen sich die Parteien dort nicht – beispielsweise auf die Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung –, wird die Sache deutlich schwieriger. Dann bleibt zunächst einmal ungeklärt, ob das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist oder ob es weiter besteht. Gewissheit gibt es erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits – und der kann mitunter Jahre dauern.
Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld
In dieser „Schwebephase“ zahlt der Arbeitgeber regelmäßig keinen Lohn mehr, schließlich glaubt er ja, das Arbeitsverhältnis sei beendet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist aber ebenfalls unsicher, denn das Arbeitsverhältnis könnte ja auch weiter bestehen. Gleichwohl erhält der klagende Arbeitnehmer – man spricht von der Gleichwohlgewährung – in dieser Zeit regelmäßig Arbeitslosengeld.
Sollte sich später herausstellen, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis daher nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet ist, fordert die zuständige Arbeitsagentur etwaige Zahlungen vom Arbeitgeber zurück. Der hat schließlich seine Lohnverpflichtungen aus dem, wie dann ja feststeht, durchgehenden Arbeitsvertrag nicht erfüllt.
Fristen sind auch während der Klage zu beachten
Viele Arbeits- oder Tarifverträge enthalten heute Klauseln, wonach Lohnansprüche zeitnah geltend gemacht und ggf. auch eingeklagt werden müssen – sonst verfallen sie. Drei Monate für die Geltendmachung und weitere drei Monate für die Einreichung einer Zahlungsklage sind hier gängige Fristen.
Die gelten auch während eines unter Umständen mehrjährigen Kündigungsschutzverfahrens. Das bedeutet, der Arbeitnehmer bzw. sein Prozessvertreter sollte währenddessen regelmäßig die auflaufenden Lohnansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend machen, damit sie nicht verfallen.
Für die zugehörigen Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber ebenfalls abführen müsste, gelten diese Verfallfristen allerdings nicht in gleicher Weise, urteilte nun das Landessozialgericht (LSG) Bayern.
Entscheidung fünf Jahre später
Geklagt hatte ein Unternehmen, das schon im Jahr 2003 mehrere Kündigungen gegenüber einem Beschäftigten ausgesprochen hatte. Anfang 2008 stand schließlich fest, dass diese Kündigungen unwirksam waren und daher das Arbeitsverhältnis auch nicht beendet hatten. Die Behörde forderte daher vom unterlegenen Arbeitgeber unter anderem fast 11.000 Euro Ersatz für Rentenversicherungsbeiträge im Zeitraum der Klage.
Der Arbeitgeber berief sich auf die Verjährung bzw. den Verfall der Ansprüche, denn schließlich war im Haustarifvertrag eine Ausschlussklausel vorhanden. Für das Gehalt hatte das wohl im Wesentlichen funktioniert, da sowohl der Arbeitnehmer als auch die Arbeitsagentur versäumt hatten, diese Ansprüche regelmäßig geltend zu machen.
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Mit den monatlichen Ansprüchen auf Lohn sind gleichzeitig auch die Beitragspflichten zur Sozialversicherung entstanden. Während die Gehaltsansprüche inzwischen aber weitgehend verfallen sind, gilt das nicht für die Sozialversicherungsbeiträge.
Über diese können Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht frei entscheiden. Zudem werden Sozialversicherungsbeiträge laut LSG erst mit dem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fällig – und zwar auch dann, wenn die zugrunde gelegten Lohnansprüche selbst schon nicht mehr durchsetzbar sind.
(LSG Bayern, Urteil v. 15.02.2017, Az.: L 10 AL 116/16)
(ADS)
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