BEM: Der Arbeitgeber hält Abmachungen nicht ein – was nun?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Viele Arbeitnehmer nehmen das BEM, das betriebliche Eingliederungsmanagement, sehr ernst: Man hofft auf bessere Arbeitsbedingungen und dass es aufwärtsgeht mit der eigenen Gesundheit. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn man merkt: Der Arbeitgeber hält sich nicht an die Vereinbarungen aus dem BEM, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen ist nicht in Sicht. Was der Arbeitnehmer jetzt am besten tun sollte, weiß der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Zunächst sollte man wissen, warum der Arbeitgeber das BEM durchführt. Da gibt es regelmäßig zwei Möglichkeiten: Entweder der Arbeitgeber nimmt das BEM wirklich ernst und fühlt sich dem Ziel des BEM-Verfahrens verpflichtet, dem Mitarbeiter auf die Beine zu helfen und ihn wieder fit zu machen für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

Solche Arbeitgeber wünschen sich, dass aus dem BEM eine Win-win-Situation entsteht: Der Arbeitnehmer arbeitet wieder beschwerdefrei, ist wieder zufrieden mit seinem Job. Der Arbeitgeber profitiert aber auch, weil der zuvor ineffektive und häufig kranke Mitarbeiter leistungsmäßig wieder an Bord ist.

Oder: Das BEM ist eine Fassade, der Arbeitgeber will das BEM nur abhaken, um seinem eigentlichen Ziel näher zu kommen, nämlich der Kündigung des Arbeitnehmers wegen langer oder häufiger Erkrankung.

Regelmäßig ist das BEM dafür – für eine Kündigung wegen Krankheit – eine Voraussetzung. Der Arbeitgeber weiß das und führt das BEM in dem Fall nur durch, weil ihn seine Rechts- oder Personalabteilung dazu rät. Entsprechend gering motiviert ist der Arbeitgeber, an den Arbeitsbedingungen tatsächlich etwas zu ändern, wenn das BEM nur eine Durchgangsstation zur Kündigung ist.

Was kann man also tun, wenn der Arbeitgeber nicht das tut, was im BEM vereinbart wurde?

Rechnen sollte man jetzt damit, dass der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Kündigung vorbereitet. Wenn man nicht bereits beim Anwalt war, um sich für das BEM-Verfahren beraten zu lassen, sollte man das spätestens jetzt nachholen. Man sollte sich bei einem Experten für Kündigungsschutz erkundigen, was jetzt wichtig ist, um seine Rechtsposition beim Arbeitgeber nicht zu gefährden.

Falls der Arbeitgeber eine Kündigung wegen Krankheit ausspricht, sollte man am selben Tag beim Arbeitsrechtler, am besten bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, anrufen und sich nach den Klage- und Abfindungschancen erkundigen, und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage einreichen.

Hält der Arbeitgeber seine Vereinbarungen aus dem BEM-Verfahren nicht ein, steigen die Chancen des Arbeitnehmers, erfolgreich Kündigungsschutzklage einzureichen, deutlich an. Denn: Wozu ein BEM durchführen, wenn man sich nicht an die Vereinbarungen hält, dann hätte der Arbeitgeber gleich auf das BEM verzichten können. Ohne BEM, das heißt auch: Ohne die Umsetzung der im BEM vereinbarten Maßnahmen, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht krankheitsbedingt kündigen!

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