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Beratung des Versicherungsvertreters - Beweis eines Beratungsfehlers

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Versicherungsvermittler sind nach dem Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet, den zukünftigen Versicherungsnehmer zu befragen und zu beraten (je nach Schwierigkeit des Falles). Die Beratung ist zwingend zu dokumentieren, es sei denn, der Versicherungsnehmer verzichtet freiwillig auf eine Dokumentation. Die Dokumentation muss dem Versicherungsnehmer grundsätzlich vor Abschluss des Versicherungsvertrages in Textform übermittelt werden. Sie muss klar und verständlich sein.

Immer wieder kommt es zu Situationen, in denen Versicherungsnehmer falsch beraten werden und eine nachteilige Versicherung abschließen. In diesen Fällen besteht oftmals das Problem, wie man die fehlerhafte Beratung nachweisen kann, wenn die Fehler geleugnet werden.

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13, hat hierzu ein wegweisendes Urteil gefällt.

Der Versicherungsvertreter hatte seinerzeit einen Versicherungsnehmer beraten, der bereits eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Er riet dem Versicherungsnehmer dazu, die alte Lebensversicherung zu kündigen und eine neue Lebensversicherung abzuschließen.

Der Versicherungsnehmer erklärte, er sei nicht auf die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung der alten Lebensversicherung hingewiesen worden. So beispielsweise nicht darauf, dass zwischenzeitlich die Steuerfreiheit für Lebensversicherungen weggefallen sei und dass mit einem höheren Eintrittsalter auch höhere Prämien verbunden seien sowie der erneute Anfall von Abschlusskosten und ein geringerer Garantiezins.

Diese Vorwürfe wurden von den Versicherungsvertretern zurückgewiesen. Allerdings ist es unstreitig, dass es bei der Beratung im Jahr 2011 keine Beratungsdokumentation gegeben hat.

Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Versicherungsnehmer nicht beweisen konnten, dass eine fehlerhafte Beratung stattgefunden hatte.

Der Bundesgerichtshof wies dies zurück. Zwar gelte der Grundsatz, dass derjenige der Schadensersatz verlange auch etwaige Pflichtverletzungen beweisen müsse. Die fehlende Dokumentation der Beratung führe jedoch zu einer anderen Beweislastverteilung. Denn die Dokumentationspflicht sei eingeführt worden, damit der Kunde seine Entscheidung überprüfen und den Inhalt der Beratung nachweisen könne. Dies sei ihm anders in der Regel nicht möglich. Wird dem Kunden diese Möglichkeit des Nachweises abgeschnitten, so muss der Versicherungsvermittler beweisen, dass der Hinweis erteilt worden ist.

Der Bundesgerichtshof formulierte: Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung und wird dieser nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.

Gelingt dem Versicherungsvermittler dieser Beweis nicht, so ist davon auszugehen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde und der Versicherungsvermittler seine Pflichten verletzt hat. Er ist dann zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

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