Berechnung der Lohnfortzahlung
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Erkrankt ein Arbeitnehmer, so muss der Arbeitgeber nicht nur das übliche Arbeitsentgelt zahlen.
Er muss auch die Zuschläge für geplante Sonn- und Feiertage zahlen.
Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (Az. 5 AZR 89/08). Kläger war ein seit längerer Zeit erkrankter Arbeitnehmer.
Er forderte neben der "normalen" Entgeltfortzahlung auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertage.
Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung der Zuschüssen ab. Der Kläger begründete die Verweigerung damit, dass die Zuschüsse lediglich Aufwendungsersatz- bzw. Einsatzprämien seien.
Das Bundesarbeitsgericht folgte der Auffassung des Arbeitnehmers.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasse auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertage nach § 4 Abs. 1 EFZG.
Die Tätigkeit des Arbeitsnehmers an den Sonn- und Feiertagen entfalle allein aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, sofern der Arbeitnehmer zum Dienst eingeteilt ist.
Nach dem Bundesarbeitsgericht werden lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gekoppelt, sondern hiervon unabhängig sind und aus einem besonderen Anlass gezahlt werden, bei der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt.
Sonn- und Feiertagszuschläge zählen nicht dazu, denn es handelt sich um eine zusätzliche Gegenleistung für besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Sie sind damit Arbeitsentgelt und kein Aufwendungsersatz.
Rechtsanwalt Borth
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