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Berechnung des Urlaubs bei Wechsel von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit

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Wenn ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen (hier im konkreten Fall Reduzierung von 5 auf 4 Wochenarbeitstagen) seinen Urlaub vor Beginn der Umstellung nicht nehmen kann, stellt sich die Frage, wie der bis dahin erworbene Urlaubsanspruch zu berechnen ist.

Häufig regeln vertragliche oder tarifliche Regelungen dies so, dass die Urlaubstage nach Wochen berechnet werden, sodass dem Arbeitnehmer dann zwar die gleiche Anzahl an Urlaubswochen, aber rechnerisch weniger Tage zustünden (beispielsweise 30 Urlaubstage bei 5 Tage-Woche und nur 24 Tage bei 4 Tage-Woche).

Das BAG ist in bisheriger Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass derartige Regelungen wirksam und nicht zu beanstanden sind.

Aufgrund einer neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) war jedoch eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des BAG im konkreten Fall veranlasst.

Das BAG hat nunmehr festgestellt, dass diese Berechnungsweise nicht zulässig ist, da durch die entsprechenden vertraglichen oder tariflichen Regelungen gegen das Verbot von Diskriminierung von Teilzeitkräften verstoßen würde, soweit diese Regelung die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindere.

Eine Umrechnung in Wochen ist daher nicht zulässig, sondern der Urlaub ist in korrekter Anzahl der erworbenen Tage zu gewähren.

Quelle: BAG-Urteil vom 10.02.2015, Aktenzeichen 9 AZR 53/14


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