Berechtigungsanfrage der Woodfairy e.U. durch die Anwälte Burger & Partner

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Uns liegt eine Berechtigungsanfrage des Einzelunternehmens Woodfairy e.U. (Angelika Preyer) vor, die durch die Kanzlei ABP (Anwälte Burger & Partner) aus Windischgarsten, Österreich, ausgesprochen wurde. In dieser Anfrage geht es um eine mögliche Markenrechtsverletzung an der eingetragenen Unionsmarke Woodfairy durch den Vertrieb von bedruckten T-Shirts u. a.

1. Was passiert ist

In der vorliegenden Anfrage wird um die Berechtigung an der Nutzung der Unionsmarke Woodfairy (Nr. 015815509) nachgefragt, welche u. a. für Bekleidung eingetragen ist. Der Vertrieb von T-Shirts, Tassen, Turnbeuteln u. a. mit dem Aufdruck „Holla the Woodfairy“ soll möglicherweise eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke begründen.

2. Was gefordert wird

Zunächst wird lediglich die Auskunft gefordert, woher der Nutzer des o. g. Begriffs seine Berechtigung nimmt. Für den Fall, dass eine Berechtigung nicht vorliegt, wird auch die Unterlassung der Nutzung des Begriffs „Woodfairy“ verlangt.

3. Unsere Empfehlung

Wenn Sie eine solche Anfrage oder vielleicht sogar eine Abmahnung erhalten haben oder gegen Sie bzw. Ihr Unternehmen bereits ein gerichtliches Verfahren geführt wird, sollten Sie sich damit an einen Fachmann wenden, zumal Sie vor Gericht in der Regel nicht selbst auftreten dürfen. Auch sollten Sie die gesetzten Fristen unbedingt beachten. Übergeben Sie zur Meidung von rechtlichen und wirtschaftlichen Folgenachteilen die Angelegenheit einem spezialisierten Rechtsanwalt (insbesondere: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz). Sie sollten sich daher umgehend bei uns melden!

Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei. Übersenden Sie uns Ihre Anfrage und Ihre Unterlagen gerne per E-Mail, per Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Wir sind im gesamten Bundesgebiet und auch international für Sie tätig und haben in über 10 Jahren zahlreiche marken- und wettbewerbsrechtliche Verfahren geführt.

Zwar werden im vorliegenden Fall zunächst keine Kosten der Anfragenden gefordert – gerade in marken- und wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten kann es jedoch bei unsachgemäßer Bearbeitung zu hohen Folgekosten kommen.

Grundsätzlich sollten Sie Ruhe bewahren und Folgendes tun:

a. Nehmen Sie selbst keinen direkten Kontakt mit der Gegenseite auf.

b. Geben Sie ohne Beratung keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen ab.

c. Erteilen Sie noch keine Auskünfte.

d. Zahlen sie – soweit gefordert – einstweilen noch keine Abmahnkosten oder Schadensersatz.

e. Rufen Sie uns sofort an und lassen Sie sich durch einen Spezialisten beraten.

4. Warum Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte?

Das Markenrecht sowie das Wettbewerbsrecht sind Teilbereiche des Gesamtbereichs „Gewerblicher Rechtsschutz”. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Bei Bedarf helfen wir Ihnen auch z. B. bei der Prüfung Ihres Onlineauftritts. Auf unserer Kanzleiseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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