Berufstätigkeit und Betreuung eines 11-jährigen Kindes

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Eine aus dem Ausland stammende Ehefrau war während der Ehe nicht berufstätig. Deswegen und weil sie schlecht Deutsch spricht, durfte sie darauf vertrauen, zunächst keine Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen. Diese elternbezogenen Gründe sprechen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 I 2 BGB. Einer bislang nicht erwerbstätigen Ehefrau kann nach einer Übergangszeit trotz der Betreuung eines 11-jährigen Kindes nach dem Wechsel des Kindes auf eine weiterführende Schule eine Berufstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden zugemutet werden.

OLG Karlsruhe Az 2 UF 102/08, Urteil vom 17.2.2009

(Quelle AG Familienrecht im DAV)


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