BERUFSUNFÄHIG FÜR WELCHEN JOB?

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Bei der Beurteilung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit muss der zugrunde zu legende Beruf geeignet sein, die Lebensstellung der Versicherten erheblich zu prägen. Dies ist erst dann der Fall, wenn dieser bereits für eine gewisse Dauer ausgeübt wurde und keine Rückkehr in eine frühere Tätigkeit geplant ist. So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 07.07.2021 (Az: 5 U 17/19) zu dieser Frage Stellung genommen.

In dem entschiedenen Fall begehrte die Klägerin Leistungen aus ihrer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese greift nach den Versicherungsbedingungen bei einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit von mindestens 50%.

Die Klägerin kehrte nach der Geburt ihres Kindes zunächst nicht auf ihre ursprüngliche Stelle an der Ein- und Ausgangswaage für Lkw zurück, sondern besetzte eine eigens für sie geschaffene Stelle im Innendienst. Diese Stelle war von Anfang an auf eine Dauer von 18 Monaten befristet, danach sollte die Klägerin wieder ihre ursprüngliche Arbeit aufnehmen. Nach Beginn der Zwischentätigkeit erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig. Nach einer Reha-Maßnahme wurde sie als „vollschichtig einsetzbar“ entlassen. In der Folge beantragte sie Leistungen aus ihrer Versicherung wegen einer Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankung mit massiven chronischen Schmerzen.

In der ersten Instanz hatte die Klägerin zunächst noch Recht bekommen: Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten könne sie prägende Elemente ihrer vorübergehenden Tätigkeit nicht weiter ausüben. Dies betreffe insbesondere das Ablaufen der Regale, das lange Stehen im Lager sowie hockende und bückende Tätigkeiten.

Das OLG machte nun deutlich, dass hier nicht auf die vorübergehende Tätigkeit abgestellt werden darf. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient dazu, einen sozialen Abstieg zu verhindern, also die Lebensstellung der Versicherten zu wahren. Diese Lebensstellung wird laut dem OLG erst dann durch den bisherigen Beruf geprägt, wenn dieser eine gewisse Zeit lang ausgeübt wird. Ist eine Rückkehr der Versicherten in ihre ursprüngliche Tätigkeit geplant, so könne die Zwischentätigkeit auch aus Sicht der Versicherten deren Lebensstellung nicht erheblich prägen. In solchen Fällen ist nach Ansicht des Gerichts die ursprüngliche Arbeit für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ausschlaggebend.

Hier wurde die ursprüngliche Tätigkeit ohne besondere körperliche Belastungen im stets möglichen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt. Alle von der Klägerin genannten Einzeltätigkeiten könnten nach sachverständiger Einschätzung auch mit der geltend gemachten rheumatischen Erkrankung weiterhin jeweils mindestens eine Stunde am Stück von ihr ausgeübt werden. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht genügend Pausen würde einlegen können.

Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit war damit nicht bewiesen. Das OLG wies unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab, die Revision wurde nicht zugelassen.

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