Berufsunfähigkeitsrente Versorgungswerk der Architektenkammer NRW

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Jedes Mitglied des Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten beziehungsweise des Ingenieurs unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt beziehungsweise Ingenieur eingestellt hat, hat gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der AK NRW Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat. (Wer nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied des Versorgungswerkes wird, hat erst nach Ablauf von drei Jahren einen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente).

In der Praxis wird immer wieder folgendes übersehen: Unabhängig davon, wann die Berufsunfähigkeit medizinisch eingetreten ist, entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erst drei Monate nach Antragstellung; der Monat der Antragstellung wird nicht eingerechnet, vgl. § 11 Abs. 4 der Satzung. Also: Ohne Antrag keine Rente, schon gar nicht rückwirkend.

Die Berufsunfähigkeitsrente wird auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gewährt. Es sind auch weitere Formalien zu beachten, z.B. Beifügung ärztlicher Bescheinigungen, Erteilung einer Schweigepflichtendbindung bzgl. der behandelnden Ärzte. Das Versorgungswerk klärt das Mitglied über die erforderlichen Formalien auf und übersendet ggf. entsprechende Formulare. Wichtig ist auf jeden Fall, das Antragsverfahren rechtzeitig in Gang zu setzen.

Sollten Sie Fragen haben oder einen missliebigen Bescheid des Versorgungswerks erhalten haben, bin ich bereit, kostenlos eine Ersteinschätzung über die Erfolgsaussichten eines weiteren rechtlichen Vorgehens abzugeben.

(Die zitierten Normen befinden sich auf dem Stand vom 1.1.2022)



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