Berufsunfähigkeitsversicherung: Nur Nachprüfungsverfahren führt zum Entfallen der Leistung

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Berufsunfähigkeitsversicherer kann sich von seiner Leistungspflicht nur dann befreien, wenn er ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren durchlaufen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer die Berufsunfähigkeit nicht anerkannt hat, der Versicherungsnehmer aber gleichwohl berufsunfähig war, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.03.2019, Az.: IV ZR 124/18.

Der Fall: 

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hat der Versicherungsnehmer eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ab Mai 2012 vorgetragen. Der Versicherer hat die Leistung außergerichtlich mit der Begründung abgelehnt, dass der Versicherungsnehmer seinen bisherigen Beruf noch ausüben könne, sodass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Der Versicherungsnehmer hat daraufhin die Berufsunfähigkeitsrente gerichtlich geltend gemacht.

Im September 2015 hatte der Versicherungsnehmer allerdings eine andere berufliche Tätigkeit begonnen, sodass Leistungen nur für den Zeitraum Mai 2012 bis September 2015 geltend gemacht wurden. Das zuständige Landgericht hat dem Kläger aufgrund der im Gerichtsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme eine bedingungsgemäße Leistung für den Zeitraum Mai 2012 bis April 2013 zugesprochen, da sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eine Berufsunfähigkeit ergäbe, die allerdings im April 2013 wieder entfallen sei. Insoweit habe der Versicherer bewiesen, dass der Versicherungsnehmer ab April 2013 nicht mehr berufsunfähig sei.

Der Bundesgerichsthof hat in seiner Entscheidung hierzu ausgeführt, dass ein Versicherer den späteren Wegfall einer einmal eingetretenen Berufsunfähigkeit nur im Wege des sog. Nachprüfungsverfahrens geltend machen könne. Hierzu hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer beispielsweise die Änderung des Gesundheitszustandes nach § 174 VVG in Textform darzulegen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Versicherer nach § 174 Abs. 2 VVG frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung leistungsfrei wird. Dies hat selbst dann Gültigkeit, wenn der Versicherer kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgeben, allerdings eine Verpflichtung zur Abgabe eines Anerkenntnisses bestanden habe. Eine solche Verpflichtung bestand im vorliegenden Fall, da der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab Mai 2012 ausgegangen ist. Insoweit wurde das Anerkenntnis des Versicherers fingiert. Demnach hätte das Gericht dem Versicherungsnehmer die Leistung ab Mai 2013 nicht mit der Begründung versagen dürfen, dass sich aus dem Gutachten ab Mai 2013 keine Berufsunfähigkeit mehr ergäbe. Vielmehr hat der Versicherer zusätzlich das sog. Nachprüfungsverfahren zu durchlaufen.

Das Fazit: 

Die Entscheidung macht deutlich, dass der Versicherer seine Leistung nicht ohne Weiteres einstellen darf. Vielmehr muss der Versicherer das sog. Nachprüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen. Hierzu muss der Berufsunfähigkeitsversicherer dem Versicherungsnehmer die Veränderungen des Gesundheitszustandes darlegen und nachvollziehbar ausführen, aus welchem Grunde die Berufsunfähigkeit entfallen sein soll. An dieses Verfahren sind relativ hohe Anforderungen gestellt, sodass die Einstellungsmitteilung des Versicherers regelmäßig überprüft werden sollte.

Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bin ich Ihnen gern behilflich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jonathan zur Nieden

Beiträge zum Thema