Besitz & Verbreitung von Kinderpornographie: Neues Urteil OLG Oldenburg

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Besitz von Kinderpornographie wird bundesweit entscheiden verfolgt. Strafverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie bzw. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nehmen auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges einen Sonderstatus ein. Es empfiehlt sich daher eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung.

Das OLG Oldenburg hatte sich im Rahmen einer Revision (Urteil vom 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 AG Cloppenburg) mit einem Fall zu befassen, dem ein Erwerb auf dem Flohmarkt zugrunde lag:

Durch das Amtsgericht wurde der Angeklagte zunächst verurteilt, wogegen er Sprungrevision zum OLG einlegte. Nach seinen eigenen Einlassungen vor dem Amtsgericht hatte der Beschuldigte auf einem Flohmarkt 50 CDs erworben, ohne deren Inhalt zu kennen.

Diese CDs habe er sodann auf seinen PC überspielt, wobei ihm auf einzelnen der CDs kinderpornographische Dateien aufgefallen waren. Nach seiner Einlassung hatte er sodann die von ihm bemerkten kinderpornographischen Dateien gelöscht und die betreffenden Datenträger vernichtet. Von den übrigen Datenträgern habe er einige weitergegeben, ohne allerdings Kenntnis von deren Inhalt gehabt zu haben. Nachdem das zuständige Amtsgericht eine Verurteilung aussprach, legte der Beschuldigte gegen dieses Urteil Revision ein. Diese hatte letztlich keinen Erfolg.

Besitz von Kinderpornographie - Bedingter Vorsatz reicht

Das Oberlandesgericht führte inhaltlich sinngemäß aus, dass der Besitz von Kinderpornographie ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis voraussetzt. Dieses ist auf subjektiver Ebene (also der Ebene des Vorsatzes) dann gegeben, wenn der betreffende weiß, dass er kinderpornographisches Material besitzt oder wenn er dies im Ergebnis für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Ausreichend ist mithin bedingter Vorsatz.

Im konkreten Fall konnte der Angeklagte nach den Zufallsfunden im Nachgang zu dem Flohmarktkauf gerade nicht davon ausgehen, dass sich keine weiteren kinderpornographischen Dateien mehr auf den von ihm (unkontrolliert)überspielten Datenträgern befinden. Angesichts der Gesamtumstände hatte die Revision daher keinen Erfolg.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM steht bundesweit für Rückfragen zur Verfügung.


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