Besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsrecht bei Adipositas

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von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein

Die Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (Az. C-354/13) hat klargestellt, dass stark fettleibige (adipöse) Menschen besonderen Kündigungsschutz genießen können, wenn Adipositas einer Behinderung gleichkomme. Zur Konkretisierung des Grundsatzes der Gleichbehandlung legt eine Richtlinie der Union einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf fest. Nach dieser Richtlinie sind Diskriminierungen wegen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Bereich der Beschäftigung verboten (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, ABl. L 303, S. 16).

Der Fall

Der Kläger hat als Mitarbeiter einer dänischen Gemeinde 15 Jahre als Kinderbetreuer gearbeitet und Kinder zuhause betreut. Während dieser Zeit war der Kläger stark fettleibig nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation. Nachdem der Kinderbetreuungsbedarf in der Gemeinde zurückgegangen war, kündigte die dänische Gemeinde dem Angestellten. Warum die Wahl auf den Kläger gefallen war, wurde nicht begründet. Ob die Adipositas beim Kündigungsgespräch erörtert wurde, ist streitig. Die Gemeinde, behauptet, dass die Adipositas des Klägers kein Grund für die Kündigung war. Der Kläger meint, dass seine Entlassung auf einer rechtswidrigen Diskriminierung wegen Adipositas beruhe und fordert Schadensersatz.

Fazit

Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der Diskriminierungen wegen einer starken Fettleibigkeit verbietet. Dennoch kann eine Adipositas unter den Begriff der „Behinderung“ fallen, wenn diese die betreffenden Personen an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindert. In diesem Fall gelten die EU-Regeln gegen Diskriminierung im Berufsleben.

Deshalb sollte auf die Begründung der Kündigung besonders sorgfältig geachtet werden.


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