Besteht eine Teilnahmepflicht an Personalgesprächen?

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Nein! Unter bestimmten Bedingungen kann ein Arbeitnehmer sich weigern an Personalgesprächen teilzunehmen.

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 2 AZR 606/08) besagt, dass ein Arbeitnehmer nicht zu jedem Gespräch mit dem Arbeitgeber verpflichtet ist. 

Fallschilderung

Ein Arbeitgeber hat ein Gespräch mit seiner Mitarbeiterin veranlasst. Er hatte die Absicht eine Lohnkürzung auszusprechen, aufgrund von einer Minderung der Arbeitsaufträge. Die Dame verweigerte zu erscheinen, da sie sich diesbezüglich nicht äußern wollte.

Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung aus. Er verlor vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Abmahnung war unwirksam.

Erklärung

Eine Abmahnung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Betroffene eine Pflichtverletzung begeht. Zwar geht der Arbeitgeber hier davon aus, dass jeder Mitarbeiter an Personalgesprächen teilnehmen muss, vor allem nach einer entsprecherden Aufforderung . Tatsächlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet an allen Gesprächen teilzunehmen. Es muss differenziert werden.

Wird im Gespräche die Hauptleistungspflicht eines Mitarbeiters besprochen, also, die Arbeitszeit, der Arbeitsort oder die Ausführung der Arbeit, dann fällt dies unter das sog. Direktionsrecht eines Arbeitgebers gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO). Heißt, ein Nichterscheinen eines Arbeitnehmers stellt durchaus eine Pflichtverletzung dar.

Handelt es sich andererseits um Themen welche nicht die Hauptleistungspflicht betreffen, kann ein Erscheinen verweigert werden. Dazu zählen unteranderem die Höhe des Entgelts oder der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer braucht keine Befürchtung vor negativen Folgen zu haben.  

Wie sollten Arbeitnehmer reagieren?

  • Sie können zwar weiterhin Personalgesprächen fernbleiben, jedoch riskieren sie eine Abmahnung zu erhalten. Besonders kritisch wird es, den Inhalt eines nicht stattgefundenen Gespräches nachzuweisen. Insofern befinden sich die Arbeitnehmer immer an der Grenze zu einer Vertragsverletzung.
  • Oftmals kennen Arbeitnehmer den Inhalt eines zu führenden Gespräches nicht. Dann sollten sie unbedingt erscheinen.   
  • Sollte die Lohnhöhe oder der Umfang einer geschuldeten Arbeitleistung zur Sprache kommen, können die Arbeitnehmer immer noch eine Reaktion ablehnen.

Wie sollten Arbeitgeber reagieren? 

  • Sie sollten ein weiteres Thema in Bezug auf die Hauptpflichtleistung beifügen. So verpflichten sie den Arbeitnehmer zu erscheinen. Aufgepasst! Der Arbeitnehmer kann trotzdem ein Statement zur Lohnhöhe verweigern.
  • Sie sollten eine Abmahnung aussprechen, um auch die restliche Belegschaft von derartigen zukünftigen Aktionen abzuhalten. Verweigert der Arbeitnehmer nach der Abmahnung und einer Wiedereinladung zu einem Personalgespräch seine Anwesenheit, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.

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Rechtsanwältin Dorit Jäger 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

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