Besteller/Auftraggeber zahlt nicht, was kann der Bauunternehmer/Auftragnehmer tun?

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Der Auftraggeber zahlt nicht, gestellte Rechnungen weist er zurück und erhebt unberechtigte Mängeleinwände.

Oftmals sind Bauunternehmer ratlos, wenn es um „schwierige“ Auftraggeber geht. Wie sollte man mit unbequemen Situationen umgehen und was ist der richtige Weg?

Welcher Unternehmer hat solche Situationen nicht schon erlebt? Im Werkvertragsrecht gilt bekanntermaßen die Vorleistungsverpflichtung. Das bedeutet, dass der Bauunternehmer oder Handwerker seine Werkleistung zunächst erbringen muss, um dann nach Abnahme derselbigen seine Schlussrechnung stellen zu dürfen.

Nicht selten erhebt der Auftraggeber sodann verschiedenste Einwände, verweigert die Abnahme oder rügt unwesentliche Mängel. Nicht umsonst kommt der juristische Laie in solch oftmals verzwickten Angelegenheiten ins Schwitzen.

Dieser Rechtstipp soll dabei einen ersten roten Faden aufzeigen.

Der Auftraggeber lehnt eine Abnahme ab!

Wenn Sie den Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert haben, sollten Sie sich zunächst sicher sein, dass das Werk im Kern vertragsgerecht erbracht wurden ist und keine wesentlichen Mängel vorhanden sind. Sollte der Auftraggeber dennoch eine Abnahme verweigern, fordern Sie ihn unter Fristsetzung letztmalig zur dazu auf. Ganz wichtig dabei, schriftlich In der Aufforderung sollte zudem Bezug genommen werden auf § 640 Abs. 2 S.2 BGB, wonach Sie, sollte der Auftraggeber Verbraucher sein, diesen auf die Folgen einer unberechtigten Abnahmeverweigerung hinweisen müssen. Die Folge einer unberechtigten Abnahmeverweigerung regelt insoweit § 640 Abs. 2 S.1 BGB, danach gilt das Werk auch abgenommen, wenn der Auftraggeber eine Abnahme unberechtigt verweigert. Sodann sollten Sie ihre Schlussrechnung erstellen und dem Vertragspartner übersenden.

Der Auftraggeber rügt unberechtigte Mängel!

Der Streit über das Vorliegen von Mängeln durchzieht eine Vielzahl von Gerichtsverfahren. Die Meinungen, was ein Mangel ist, gehen dabei oftmals weit auseinander. Dem Bauunternehmer sei geraten, entsprechende Rügen selbstkritisch zu überprüfen und im Falle der Berechtigung auch zu beseitigen. Oftmals handelt es sich dabei jedoch um „Kleinstmängel“, die juristisch gesehen unwesentlich sind und dem Auftraggeber nicht berechtigen, die Abnahme zu verweigern. Auch hier gilt das oben Gesagte. Schriftlich Frist setzen und zur Abnahme auffordern!

Stichwort: Abschlagszahlungen

Bauunternehmer kennen das Problem, dass man je nach Bauprojekt mit hohen Summen Materialien einkaufen und in Vorleistung treten muss. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand erkannt und spricht dem Werkunternehmer seit der Novellierung des Werkvertragsrechts gemäß § 632a BGB Abschlagszahlungen zu. Obgleich die Möglichkeit für Abschlagszahlungen auch schon vor dem neuen Werkvertragsrecht bestand, gibt es eine deutliche Änderung. Es ist nunmehr kein „deutlicher Wertzuwachs“ beim Besteller erforderlich. Der Gesetzgeber verzichtet bewusst auf dieses Merkmal, da es bei den Instanzgerichten oftmals Streit darüber gab, ob die Teilleistung einen Wertzuwachs beim Besteller darstellte.

Quintessenz des neuen § 632a BGB ist es also, dass der Bauunternehmer jederzeit Abschlagszahlungen verlangen kann, soweit er eine vertraglich vereinbarte Leistung erbracht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass diese vertragsgemäß und mängelfrei ist, da dem Besteller ansonsten ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 641 Abs. 3 BGB zusteht. (in der Regel das Zweifache der Mängelbeseitigungskosten) Auch hier gilt, nach erbrachter Leistung dem Auftraggeber die Abschlagsrechnung mit Fristsetzung übersenden. Sollte dieser die Zahlung unberechtigter Weise verweigern, kann dem Bauunternehmer unter Umständen gemäß § 648a BGB ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen. Der Auftraggeber macht sich in diesen Fällen zudem schadensersatzpflichtig.

In diesen Konstellationen ist es ratsam, bereits frühzeitig rechtlichen Rat bei einem baurechtsversierten Rechtsanwalt einzuholen. Dieser kann mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen, um ungewollte Konsequenzen zu vermeiden.

Foto(s): Marcus Kretschmer


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