Bestpreisklauseln bei HRS und Amazon

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Immer mehr Online-Plattformen verwenden gegenüber ihren Verkäufern sogenannte Bestpreisklauseln.

Prominenteste Beispiele hierfür sind das Hotel-Portal HRS sowie Amazon.

Im Wege dieser Klauseln verpflichten die Plattform-Betreiber ihre Verkäufer auf ihren Plattformen die jeweils günstigsten Konditionen bzw. Preise anzubieten. 

Infolgedessen können die Betreiber mit Tiefpreis-Garantien werben, was bei den Kunden natürlich gut ankommt.

Jedoch sind die Bestpreisklauseln für Verbraucher nur bedingt vorteilhaft. 

Zwar werden dadurch niedrige Preise garantiert, der Wettbewerb mit anderen Portalen sowie der Wettbewerb der einzelnen Anbieter untereinander wird dadurch aber erheblich eingeschränkt.

Deshalb hat das Bundeskartellamt wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht bereits seit längerer Zeit ein Auge auf HRS und Amazon geworfen. Insbesondere HRS wurde erneut im Juli 2013 wegen der verwendeten Bestpreisklauseln abgemahnt.

Im Hinblick auf Amazon läuft seit Februar 2013 eine durch das Bundeskartellamt eingeleitete Händlerbefragung, über die untersucht werden soll, ob die von Amazon verwendete Preisparitätsklausel eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs nach sich zieht.

Im Rahmen dieser Preisparitätsklausel verpflichten sich die Händler auf keiner anderen Plattform ihre Produkte günstiger als bei Amazon anzubieten.

Ob Bestpreisklauseln nun generell unzulässig sind oder ob wettbewerbsrechtlich konforme Ausgestaltungen möglich sind, ist durch die Gerichte noch nicht abschließend geklärt.

Die Bestpreisklauseln, die HRS und Amazon verwenden, tendieren jedoch zur Unzulässigkeit. Dies zeigt auch die einstweilige Verfügung, die das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 15.02.13 - VI-W (Kart) 1/12) gegenüber HRS wegen seiner Bestpreisklausel erlassen hat.

(Pressemitteilungen des Bundeskartellamts vom 20.02.13 und 25.07.13)


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