Betreuungsunterhalt

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Beim Betreuungsunterhalt stellt sich die Frage der Erwerbsobliegenheit trotz Kinderbetreuung. Hierbei handelt es sich um eines der wichtigsten und umstrittensten Probleme im Bereich des Betreuungsunterhaltes. Das bis zum Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes praktizierte Altersphasenmodell darf nicht mehr angewendet werden. Dieses Gesetz hat zum 01.01.2008 einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der nur aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind kind- und/oder elternbezogene Gründe zu berücksichtigen, die es ermöglichen, den Unterhalt auch zu verlängern. Der Betreuungsunterhalt wird im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen.

Auch diese Neuregelung verlangt keinen abrupten Wechsel, sondern lässt einen gestuften Übergang zu. Der unterhaltsberechtigte Elternteil muss allerdings kind- oder elternbezogene Gründe vortragen, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen. An die Darlegung dieser Gründe werden hohe Anforderungen gestellt. Im Rahmen der Abwägung des Gerichtes kommt dabei kindbezogenen Gründen das stärkere Gewicht zu. Festzuhalten bleibt aber: Der Gesetzgeber hat den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben.


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